Relchsgerichtliche Entscheldungen. 105
sei ein Verzug der Beklagten in deren Leistung dargethan.
Vielniehr habe sich die Beklagte ausdrücklich bereit erklärt,
der Klägerin auf dem Rittergute P., wo letztere eine
Villa besitze, den nöthigen Unterhalt in Natur zu gewähren.
Wenn die Klägerin darauf hinweise, daß ihr
Ehemann in B. studire, und daß es deshalb für sie nicht
angängig sei, in P. zu wohnen und eine dort zu gewährende
Naturalverpflegung anzunehmen, so sei dies
nicht stichhaltig. Ihr Ehemann habe, um noch die Rechte
zu studiren, zu seinem Aufenthaltsort B. gewählt, wo ervon
Verwandten vollständig unterhalten werde. Er trage
nichts dazu bei, seiner principalen Verpflichtung zur
Unterhaltung der Ehegattin zu genügen. Letzere sei
deshalb darauf angewiesen, die subsidiäre Unterhaltspflicht
ihrer Adoptivmutter in Anspruch zu nehmen. Diese
Unterhaltspflicht bestehe nur der Klägerin, nicht ihrem
Ehegatten gegenüber, und die Klägerin dürfe jenes Anerbieten
der Beklagten, unter dem Vorwande, daß dessen
Annahme das Zusammenleben mit ihrem Ehegatten verhindern
würde, nicht von der Hand weisen, um eine zur
Erschwerung der Verbindlichkeit der Beklagten beitragende
Interesseforderung zu wählen, die durch keine der oben
bezeichneten Voraussetzungen begründet werde.“
Die Ausführung des Berufungsgerichts verletzt die
§8§ 251 und 254 Thl. II Tit. 2 Preuß. LR., welche nicht
die Naturalverpflegung als gesetzliche Regel hinstellen,
sondern die Verbindlichkeit zur Gewährung des Unterhalts
aussprechen, ohne darüber Bestimmung zu treffen,
ob dies durch Geld oder Naturalverpflegung geschehen
soll, vielmehr die Entscheidung hierüber nach den Umständen
des einzelnen Falles dem Richter überlassen. Von
dieser in den Urtheilen des IV. Civilsenats des Reichsgerichts
vom 27. Mai 1880 und 8. Juli 1886 (Gruchot's
Beitr. Bd. 25 S. 468; Bd. 31 S. 414) vertretenen Auffassung
abzuweichen, liegt kein Grund vor. Für die
Beurtheilung der Frage# ob der Anspruch der Klägerin