Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren
  (Gesetz  Samml.  S.  375.),  entsprechende  Anwendung.

Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  auf  die  Berufung  gegen  die  von
den  Bezirksregierungen  in  erster  Instanz,  sowie  auf  das  Rechtsmittel  der  Revision
gegen  die  von  den  Bezirksregierungen  in  zweiter  Instanz  erlassenen  Endurtheile.

s.  24.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1877.  in  Kraft.  Von
diesem  Zeitpunkte  ab  sind  aufgehoben:

das  Gesetz  vom  3.  Januar  1845.,  betreffend  die  Zertheilung  von
Grundstücken  und  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen  (Gesetz-Samml.
S.  25.),  die  dasselbe  ergänzenden  Gesetze  vom  24.  Fbruar  1850.
Gelet,  Smnl.  S.  68.)  und  vom  24.  Mai  1853.  (  Wlch.  e.
241.),  das  Gesetz  vom  26.  Mai  1856.,  betreffend  die  Zertheilung
von  Grundstücken  und  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen  in  Neuvorpommern
  und  Rügen  (Gesetz  Samml.  S.  613.),  ö.  135.  Nr.  VII.
und  VIII.  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.  und  die  Verordnung
  vom  11.  Juli  1845.,  betreffend  die  neuen  Ansiedelungen  in

der  Provinz  Westfalen  (Gesetz  Samml.  S.  496.).

de  Diffenigen  anderweiten  Bestimmungen,  welche  die  Errichtung  von  Gebäuden
r

ähe  von  Forsten,  Eisenbahnen,  Chausseen,  öffentlichen  Gewässern,
Strömen,  Kanälen,  Deichen,  Bergwerken,  Pulvermagazinen  und  anderen  Anlagen
bollherlichen  Beschränkungen  unterwerfen,  werden  von  dem  gegenwärtigen  Geßte
nicht  berührt.
G.  25.
Die  §H.  1.  bis  12.  bleiben  für  die  Provinz  Westfalen  außer  Anwendung.
g.  26.

Der  Finanzminister,  der  Minister  des  Innern,  der  Minister  der  geistlichen,
Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten  und  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Anelegenhetten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt
und  erlassen  die  erforderlichen  Anordnungen  und  Instrultionen.

Klrtendch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  25.  August  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.

 

(Nr.  8400.)