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» Bekanntmachung.
Nach den §§ 33, 34 und 37 der sett dem 1. Januar 1913 gültigen Satzung für die Pommersche
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sind die Genossenschaftsmitglieder verpflichtet, Aendrrungen ihrer Betriebe
einschl. der mttversicherten Nebenbetriebe und der nach § 921 der Rlchsver sicherungsordnung bezeichneten Tätigketten,
die für die Zugehörtgkeit zu der Genossenschaft oder für die Umlage wichtig sind, sowie jeden Wechsel der
Person, für deren Rechnung der Betrieb geht, und jede Betriebseinstellung dem Sktionsvorstande binnen 2 Wochen
nach Eintritt der Aenderung usw. schriftlich anzuzeigen. Sie können sich hierbei der Vermtttelung des Vertrauensmannes
bedienen.
Anzumelden sind hiernach:
1. seitens des neuen Unternehmers die Uebernahme elnes ganzen Betriebes (Kauf, Pachtung),
2. seitens des bishertgen Unternehmers das Eingehen eines Betriebes (z. B. bei vollständiger
Parzellierung) oder das Ausscheiden eines Betriebes aus der Versicherung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
infolge satzunosmäßiger Bestimmunz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft,
" 3. die Vergrößerung oder Verkletnerung eines Betriebsgrundstückes (auch bei Zupachtung oder Ab—
verpachtung einzelner Parzellen), "
4. die Erhöhung oder Herabsetzung der das Betriebsgrundstück betreffenoen Grundsteuerveranlagung,
5. die Neueinrichtung eines Nebenbetriebes sowte die Veränderung der Betriebswelse eines bestehenden
Nebenbetriebes (z. B. Verwendung von Dampfmaschinen anstelle des bisyerigen Handbetriebes, dauernde Vermehrung
oder Verminderung der auf den Nebenbetrieb verwendeten Arbeitstage, sofern sich die Beiträge dadurch um mindestens
ein Drittel verändern.
Ferner hat gemäß 8 36 der Satzung nach erfolgtem Wechsel des Unternehmers der bisherige Unternehmer,
welcher versicherte Betriebsbeamte und Facharbetter (§ 46) in seinem Betriebe oder Nebenbetriebe beschäftigt
hat, für die Zeit vom Ablaufe des letzten Rechnungs(Kolender-)Jahres bis zum Toge der Uebernahme
des Betriebes beziehun sweise Nebenbetriebes durch den neuen Udternehmer binnen vier Wochen einen Nachweis
über den Entgelt dieser Versicherten dem Sek lonsvorstande einzureischen. " «
Weiter haben die Genossenschaftsmitglieder nach § 48 der Satzung die in ihren Betrieben
beziehungsweise Nebenbetrieben beschäftigten versicherungspflichtigen Betriebsbeamten
und Facharbeiter auf Grund der von dem Sektionsvorstand erlassenen besonderen Anorduungen
diesen mit Namen, Art und Dauer ihrer Beschäftigung anzumelden. Veränderungen in den Personen
dieser Betriebsbeamten und Facharbelter sind binnen 3 Monaten gleichfalls anzumelden.
Ferner wird auf Grund des eben erwähntea § 48 angeordnet und hiermit bekannt gemacht, daß die
Unternehmer binnen 2 Wochen noch Ablauf des jetzigen G schäfts (Kalender-) Jahres dem Sektlonsvorstande nach
einem von diesem zu bestimmenden Voddruck elnen Nachweis darüber einzureichen haben werden, wieviel jeder der
namentlich zu bezeichnenden versicherten Betriebsbramten und Facharbetter im abgelaufenen Geschäftsjahr an Entgelt
bezogen hat und wie lange er beschäftigt war. Z
Hierzu und zum Zwece der Feftstellung der Entschädigung für Betriebsbeamte und
Facharbeiter bei eingetretenen Unfällen haben die Unternehmer nach § 40 der Satzung Lohnbücher
(Lohnlisten) zu führen, aus denen sich die Namen, die Art und die Zeit der Beschäftigung
sowie der Entgelt der einzelnen Betriebsbeamten und Facharbeiter für jeden Arbeitstag ergeben.
Wird der Entgelt nach grötzeren Zertabschnitten (Wochen, Monaren) bemessen, so ist er für olese anzugeben.
Schließlich wird mit Rücksicht auf die große Anzahl der alljährlich immer noch wegen verspäteter bezw.
unterlassener Unfallanzetgen zu verhängenden Geldstrafen (im Jahre 1910 54, 1911 52, 1912 56) darauf hingewiesen,
daß zur Vermeidung von Strafen von jedem Unfalle, durch welchen etne im Betriebe bezw. Nebenbetriebe
beschäftigte Person getötet oder so verletzt worden ist, daß sie stirbt oder für mehr als 3 Tage völltg oder teilweise
arbeitsunfähig wird, seitens des Unternehmers bezw. seines Stellvertreters gemäß. § 1552 der Ritchsversickerungsordnung
binnen 3 Tagen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dei der Ortspolizerbehörde schrtftlich
oder mündlich Anzeige zu erstatten ist. Auch dem Sektionsvorstande ist binnen der gleichen Frist nach § 39 der
Satzung schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten.
In allen oben eswähnten Fällen kann der Genossenschaftsvorstand gegen Zuwiderhandelnde
nach § 13 der Satzung bezw. 88 1043, 1044, 1556 und 1581 der Reichsversicherungsordnung
Geldstrafen bis zu 500 M. bezw. 300 M. verhängen.
Stettin, den 5. Januar 1914.
Der Vorstand der Pommerschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
von Eisenhart Rothhe. *
Den Herren Standesbeamten briage ich den § 48 des Reichsaesetzes über die Angelegenhetten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mat 1898, sowie die Mintstertalerlosse vom 20. November 1899 und 27.
Januar 1904 in Erinnerung, wonach dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen ist:
1. vom Tode einer Person, die etn minderjähriges Kind hinterlassen hat,
2. a) von der Geburt eines ehelichen Kindes nach dem Tode des Vaters,
b) von der Geburt eines unehelichen Kindes, "
3. von der Eheschließung einer Frau, die ein minderjähriges eheliches Kind hat,
4. von der Auffindung eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist,
5. von dem Tode eines minderjährigen unehelichen Kindes und
6. von der Legitimatton eines minderjährtaen unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe der Eltern.
Rummelsburg, den 16. September 1914. Der Vorsitzende des Kreisausschusses. von Trebra.