Volltext : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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»  Bekanntmachung.

Nach  den  §§  33,  34  und  37  der  sett  dem  1.  Januar  1913  gültigen  Satzung  für  die  Pommersche
landwirtschaftliche  Berufsgenossenschaft  sind  die  Genossenschaftsmitglieder  verpflichtet,  Aendrrungen  ihrer  Betriebe
einschl.  der  mttversicherten  Nebenbetriebe  und  der  nach  §  921  der  Rlchsver  sicherungsordnung  bezeichneten  Tätigketten,
  die  für  die  Zugehörtgkeit  zu  der  Genossenschaft  oder  für  die  Umlage  wichtig  sind,  sowie  jeden  Wechsel  der
Person,  für  deren  Rechnung  der  Betrieb  geht,  und  jede  Betriebseinstellung  dem  Sktionsvorstande  binnen  2  Wochen
nach  Eintritt  der  Aenderung  usw.  schriftlich  anzuzeigen.  Sie  können  sich  hierbei  der  Vermtttelung  des  Vertrauensmannes
  bedienen.

Anzumelden  sind  hiernach:

1.  seitens  des  neuen  Unternehmers  die  Uebernahme  elnes  ganzen  Betriebes  (Kauf,  Pachtung),

2.  seitens  des  bishertgen  Unternehmers  das  Eingehen  eines  Betriebes  (z.  B.  bei  vollständiger
Parzellierung)  oder  das  Ausscheiden  eines  Betriebes  aus  der  Versicherung  der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaft
  infolge  satzunosmäßiger  Bestimmunz  einer  gewerblichen  Berufsgenossenschaft,

"  3.  die  Vergrößerung  oder  Verkletnerung  eines  Betriebsgrundstückes  (auch  bei  Zupachtung  oder  Ab—
verpachtung  einzelner  Parzellen),  "

4.  die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  das  Betriebsgrundstück  betreffenoen  Grundsteuerveranlagung,

5.  die  Neueinrichtung  eines  Nebenbetriebes  sowte  die  Veränderung  der  Betriebswelse  eines  bestehenden
Nebenbetriebes  (z.  B.  Verwendung  von  Dampfmaschinen  anstelle  des  bisyerigen  Handbetriebes,  dauernde  Vermehrung
oder  Verminderung  der  auf  den  Nebenbetrieb  verwendeten  Arbeitstage,  sofern  sich  die  Beiträge  dadurch  um  mindestens
ein  Drittel  verändern.

Ferner  hat  gemäß  8  36  der  Satzung  nach  erfolgtem  Wechsel  des  Unternehmers  der  bisherige  Unternehmer,
  welcher  versicherte  Betriebsbeamte  und  Facharbetter  (§  46)  in  seinem  Betriebe  oder  Nebenbetriebe  beschäftigt
  hat,  für  die  Zeit  vom  Ablaufe  des  letzten  Rechnungs(Kolender-)Jahres  bis  zum  Toge  der  Uebernahme
des  Betriebes  beziehun  sweise  Nebenbetriebes  durch  den  neuen  Udternehmer  binnen  vier  Wochen  einen  Nachweis
über  den  Entgelt  dieser  Versicherten  dem  Sek  lonsvorstande  einzureischen.  "  «

Weiter  haben  die  Genossenschaftsmitglieder  nach  §  48  der  Satzung  die  in  ihren  Betrieben
  beziehungsweise  Nebenbetrieben  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Betriebsbeamten
und  Facharbeiter  auf  Grund  der  von  dem  Sektionsvorstand  erlassenen  besonderen  Anorduungen
diesen  mit  Namen,  Art  und  Dauer  ihrer  Beschäftigung  anzumelden.  Veränderungen  in  den  Personen
dieser  Betriebsbeamten  und  Facharbelter  sind  binnen  3  Monaten  gleichfalls  anzumelden.

Ferner  wird  auf  Grund  des  eben  erwähntea  §  48  angeordnet  und  hiermit  bekannt  gemacht,  daß  die
Unternehmer  binnen  2  Wochen  noch  Ablauf  des  jetzigen  G  schäfts  (Kalender-)  Jahres  dem  Sektlonsvorstande  nach
einem  von  diesem  zu  bestimmenden  Voddruck  elnen  Nachweis  darüber  einzureichen  haben  werden,  wieviel  jeder  der
namentlich  zu  bezeichnenden  versicherten  Betriebsbramten  und  Facharbetter  im  abgelaufenen  Geschäftsjahr  an  Entgelt
  bezogen  hat  und  wie  lange  er  beschäftigt  war.  Z

Hierzu  und  zum  Zwece  der  Feftstellung  der  Entschädigung  für  Betriebsbeamte  und
Facharbeiter  bei  eingetretenen  Unfällen  haben  die  Unternehmer  nach  §  40  der  Satzung  Lohnbücher
  (Lohnlisten)  zu  führen,  aus  denen  sich  die  Namen,  die  Art  und  die  Zeit  der  Beschäftigung
sowie  der  Entgelt  der  einzelnen  Betriebsbeamten  und  Facharbeiter  für  jeden  Arbeitstag  ergeben.
Wird  der  Entgelt  nach  grötzeren  Zertabschnitten  (Wochen,  Monaren)  bemessen,  so  ist  er  für  olese  anzugeben.

Schließlich  wird  mit  Rücksicht  auf  die  große  Anzahl  der  alljährlich  immer  noch  wegen  verspäteter  bezw.
unterlassener  Unfallanzetgen  zu  verhängenden  Geldstrafen  (im  Jahre  1910  54,  1911  52,  1912  56)  darauf  hingewiesen,
  daß  zur  Vermeidung  von  Strafen  von  jedem  Unfalle,  durch  welchen  etne  im  Betriebe  bezw.  Nebenbetriebe
beschäftigte  Person  getötet  oder  so  verletzt  worden  ist,  daß  sie  stirbt  oder  für  mehr  als  3  Tage  völltg  oder  teilweise
  arbeitsunfähig  wird,  seitens  des  Unternehmers  bezw.  seines  Stellvertreters  gemäß.  §  1552  der  Ritchsversickerungsordnung
  binnen  3  Tagen,  nachdem  er  davon  Kenntnis  erlangt  hat,  dei  der  Ortspolizerbehörde  schrtftlich
oder  mündlich  Anzeige  zu  erstatten  ist.  Auch  dem  Sektionsvorstande  ist  binnen  der  gleichen  Frist  nach  §  39  der
Satzung  schriftlich  oder  mündlich  Anzeige  zu  erstatten.

In  allen  oben  eswähnten  Fällen  kann  der  Genossenschaftsvorstand  gegen  Zuwiderhandelnde
  nach  §  13  der  Satzung  bezw.  88  1043,  1044,  1556  und  1581  der  Reichsversicherungsordnung
  Geldstrafen  bis  zu  500  M.  bezw.  300  M.  verhängen.

Stettin,  den  5.  Januar  1914.

Der  Vorstand  der  Pommerschen  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaft.
von  Eisenhart  Rothhe.  *

Den  Herren  Standesbeamten  briage  ich  den  §  48  des  Reichsaesetzes  über  die  Angelegenhetten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mat  1898,  sowie  die  Mintstertalerlosse  vom  20.  November  1899  und  27.
Januar  1904  in  Erinnerung,  wonach  dem  Vormundschaftsgericht  Anzeige  zu  machen  ist:

1.  vom  Tode  einer  Person,  die  etn  minderjähriges  Kind  hinterlassen  hat,

2.  a)  von  der  Geburt  eines  ehelichen  Kindes  nach  dem  Tode  des  Vaters,
b)  von  der  Geburt  eines  unehelichen  Kindes,  "
3.  von  der  Eheschließung  einer  Frau,  die  ein  minderjähriges  eheliches  Kind  hat,
4.  von  der  Auffindung  eines  Minderjährigen,  dessen  Familienstand  nicht  zu  ermitteln  ist,
5.  von  dem  Tode  eines  minderjährigen  unehelichen  Kindes  und
6.  von  der  Legitimatton  eines  minderjährtaen  unehelichen  Kindes  durch  nachfolgende  Ehe  der  Eltern.
Rummelsburg,  den  16.  September  1914.  Der  Vorsitzende  des  Kreisausschusses.  von  Trebra.