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Ministerialverordnung,
betreffend das Grundbuchwesen.
Vom 12. März 1908.
([50] Auf Grund des 8§ 1 Absatz 2 und der §§ 93 bis 97 der Grund-
buchordnung sowie des § 251 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche, des Art. 30 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zur Grund-
buchordnung und des Art. 53 Absatz 2 der Höchsten Verordnung, betreffend
das Grundbuchwesen, wird im Einbenehmen mit dem Ministerialdepartement
der Finanzen verordnet, was folgt:
l. Grundbücher.
81.
Umfang des Grundbuchs. Für jeden Grundbuchbezirk wird ein Grundbuch eingerichtet.
8 2.
Grundbuchbände. (1) Das Grundbuch kann aus mehreren Bänden bestehen. Die
rundbuchmappen.
Bände werden als solche mit römischen Zahlen fortlaufend bezeichnet;
jeder Band erhält aber für sich besondere deutsche Seitenzahlen.
ed (2) Jeder Band ist mit einer Aufschrift nach dem in Anlage A ent—
— haltenen Muster zu versehen. Die Angabe des Grundbuchbezirks in der
Aufschrift hat nach der amtlichen Bezeichnung zu erfolgen.
(3) Auf der Rückseite des Aufschriftblattes sind die in dem Band
enthaltenen Grundbuchblätter mit Angabe der Seitenzahlen und der
Nummern der Grundakten (§ 37 ff.) zu verzeichnen. Wird ein Grund-
buchblatt geschlossen, so sind die darauf sich beziehenden Eintragungen im
Verzeichnis zu durchstreichen.
(4) Ein Band soll regelmäßig etwa 600 Seiten enthalten. So lange
diese Seitenzahl nicht erreicht ist, werden die Grundbuchblätter in einer
Mappe lose aufbewahrt. Für die Aufschrift der Mappe gelten die in
Absatz 2 und 3 enthaltenen Vorschriften.