Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Aufnahme  von  Grundcken
  anderer  Be-Ler
  in  das  Grund-Fuarichtung

  der  Grunduchblätter
  im  allgeeinen.


—

a  rift  der  Grundde

  blätter  für  gebunde

  Güter,  Familien=M

  eikommisse  und  Falenstiftungen.


129

(5)  Gehört  nur  der  Bruchteil  eines  Grundstücks  zu  einem  gebundenen
(geschlossenen)  Gut,  einem  Familienfideikommiß  oder  einer  Familien—
stiftung,  so  findet  §  4  Anwendung.

86.

(1)  Sofern  nach  §  4  der  Grundbuchordnung  oder  Art.  46  der  Höchsten
Verordnung  in  das  Grundbuch  Grundstücke  mitaufgenommen  werden,  die
in  anderen  Bezirken  belegen  sind,  hat  das  Grundbuchamt  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  deren  Aufnahme  in  die  Grundbücher  der  anderen  Bezirke
unterbleibt,  und  daß  in  den  Eigentümer=  und  Grundstücksverzeichnissen
für  diese  Bezirke  (§§  42  und  43)  auf  das  Grundbuch,  in  das  die  Grundstücke
  mitaufgenommen  sind,  verwiesen  wird.

(2)  Die  Bestimmung  des  Absatz  1  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  ein  Grundstück  in  mehreren  Grundbuchbezirken  liegt,  wenn  mehrere
in  verschiedenen  Grundbuchbezirken  belegene  Grundstücke  zu  einem  Grundstücke
  vereinigt  werden,  oder  wenn  ein  Grundstück  einem  in  einem  anderen
Grundbuchbezirke  belegenen  Grundstück  als  Bestandteil  zugeschrieben  wird.

87.

(1)  Die  Grundbuchblätter  erhalten  Nummern,  die  aus  deutschen
Zahlen  bestehen  und  durch  sämtliche  Bände  fortlaufen.  Sie  werden  nach
dem  in  Anlage  B  enthaltenen,  mit  Probeeintragungen  versehenen  Muster
eingerichtet.

(2)  Jedes  Blatt  besteht  aus  der  Aufschrift,  dem  Bestandswverzeichnis
und  drei  Abteilungen.

88.

(1)  Die  Aufschrift  eines  jeden  Grundbuchblattes  über  Grundstücke,
die  zu  einem  gebundenen  (geschlossenen)  Gut,  einem  Familienfideikommiß
oder  einer  Familienstiftung  gehören,  soll  einen  Vermerk  über  diese  Eigenschaft
  der  Grundstücke  enthalten.  Auch  soll,  falls  ausnahmsweise  die
Grundstücke  auf  verschiedenen  Grundbuchblättern  gebucht  sind,  in  der  Aufschrift
  eines  jeden  auf  die  übrigen  verwiesen  werden.

(2)  Gehört  nur  der  Bruchteil  eines  Grundstücks  zu  einem  gebundenen
(geschlossenen)  Gut,  einem  Familienfideikommiß  oder  einer  Familien-