Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstücke (Bürgerliches 
Gesetzbuch § 928 Absatz 1) und der Tag der Eintragung; 
4. in Spalte 4 auf Antrag des Eigentümers der Erwerbspreis, 
der durch eine öffentliche Schätzung festgestellte Wert und bei 
Gebäuden die Landesbrandversicherungssumme unter Hinweis 
auf die laufende Nummer des Grundstücks im Bestandsverzeich- 
nis Abschnitt 1, Spalte 1 und mit Angabe des für den Erwerbs- 
preis, die Schätzung oder die Versicherung maßgebenden Zeit- 
punkts. 
(2) Bei der Eintragung eines neuen Eigentümers sind die Vermerke 
in den Spalten 1 bis 3, die sich auf den bisher eingetragenen Eigen- 
tümer beziehen, rot zu unterstreichen. 
13. 
Zweite Abtellung. (1) In der zweiten Abteilung dienen die Spalten 1 bis 3 zur 
Eintragung: 
1. der das Grundstück belastenden Rechte, soweit es sich nicht um 
Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden handelt, ius- 
besondere auch der im § 1010 Absatz 1 und im § 2044 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Belastungen des Anteils 
eines Miteigentümers oder Miterben; 
2. der Beschränkungen des Verfügungsrechts des als Eigentümer 
oder Miteigentümer Eingetragenen, insbesondere durch die Eigen- 
schaft des Guts oder Grundstücks (Ausführungsgesetz zur Grund- 
buchordnung Art. 22 und 23), durch das Recht eines Nach- 
erben (Grundbuchordnung § 52) oder die Ernennung eines 
Testamentsvollstreckers (Grundbuchordnung § 53), durch eine 
einstweilige Verfügung, mittels welcher die Veräußerung, Be- 
lastung oder Verpfändung des Grundstücks untersagt wird (Zivil- 
prozeßordnung § 938 Absatz 2), durch die Anordnung der 
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks 
(Gesetz über die Zwangsversteigerung usw. § 19 Absatz 1, § 146 
Absatz 1), durch ein vom Konkursgericht erlassenes Veränßec- 
rungsverbot oder durch die Eröffnung des Konkursverfahrens 
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