Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S.  582.

116  Anlage  1.  Der  König  und  sein  Haus.

 

lichen  Apanage  auf  allein  hinterlassene  unvermählte  Töchter  eines
Prinzen  Anwendung,  in  soweit  durch  Volljährigkeit,  Vermählung
oder  Ableben  einer  solchen  Prinzessin  der  auf  dieselbe  vererbte  Theil
der  väterlichen  Apanage  der  Nutznießung  der  Wittwe  entgeht.

Art.  57.

In  den  Art.  28  und  34  vorgesehenen  Fällen,  wo  der  einzige
Sohn  eines  zu  apanagirenden  oder  bereits  apanagirten  Prinzen,
oder  in  Ermanglung  von  Söhnen  die  Töchter,  nur  die  Hälfte  der
ursprünglich  dem  Vater  gebührenden  Apanage  erhalten,  bildet  gleichwohl
  die  ursprünglich  dem  verstorbenen  Gemahle  gebührende  Summe
den  Maaßstab  zu  derjenigen  Hälfte,  welche  der  Wittwe  als  Wittum
aus  der  Staats-Casse  zu  bezahlen  ist.

So  lange  nun  der  einzige  Sohn  minderjährig  ist,  hat  sie
die  ganze  Apanage  ihres  verstorbenen  Gemahls,  hälftig  als  Nutznießung,
  hälftig  als  Wittum,  fortzubeziehen.

Sind  nur  Töchter  zu  dem  ebenerwähnten  hälftigen  Apanage-Genusse
  berufen,  so  treten  die  im  letzten  Absatze  des  vorhergehenden
  Artikels  gegebenen  Bestimmungen  ein.

Art.  58.

Hat  eine  Prinzessin  (nicht  die  Kronprinzessin,  für  welche  Art.  55
bereits  der  Wittum  normirt  ist)  einen  Gemahl  verloren,  der  noch
keine  Apanage,  sondern  nur  eine  Sustentation  bezog;  so  gilt  auch
hier  im  Allgemeinen  der  Grundsatz,  daß  ihr  Wittum  nicht  unter
der  Hälfte  der  von  ihrem  verstorbenen  Gemahl  genossenen  Sustentation
  stehen  könne.

Es  wird  hienach  in  Gemäßheit  des  Art.  41  unterschieden,
ob  nach  der  Zahl  ihrer  Kinder  dieselben  die  Hälfte,  oder  drei  Viertheile,
  oder  die  ganze  väterliche  Sustentations-Summen  beziehen.

Im  ersteren  Falle  besteht  ihr  Wittum  in  der  Hälfte  der  ursprünglich
  von  ihrem  verstorbenen  Gemahl  genossenen  Sustentation,
ohne  Rücksicht,  ob  sie  daneben  noch  die  Nutznießung  der  ihrem  einzigen
  Kinde,  oder  ihren  beiden  Kindern  ausgesetzten  anderen  Hälfte
der  Sustentation  bei  deren  Minderjährigkeit  zu  beziehen  habe,
oder  nicht.

In  beiden  letzteren  Fällen  hat  sie,  und  zwar  im  ersteren  derselben
  neben  dem  aus  der  Staats-Casse  ihr  besonders  zukommenden
  Betrag  des  vierten  Theils  der  Sustentation  ihres  verstorbenen
Gemahls,  (in  vollkommener  Analogie  mit  Art.  56)  zu  ihrem  standesmäßigen
  Unterhalte,  wenn  ihre  Kinder  noch  minderjährig  sind,