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8 2 Absatz 1 und 2.
Die fest angestellten Geistlichen der evangelischen Landeskirche, ohne Unterschied
zwischen Stellen in landesfürstlichem, privatem oder Gemeindepatronat, erhalten von
der Zeit ihrer Anstellung an neben freier Dienstwohnung eine Besoldung von 2100 M.
Diese Besoldung erhöht sich
nach vollendetem 3. Dienstjahre auf 2400 -,
1 L 6. F L 2700 L
9. „ „ 3000 „
7T 77
1 77 12. 77 7! 3300 7!
77 77 15. 1 77 3600 1
77 77 18. L L 3900 77
77 J7? 21. J77 VT 400 77
1 7T 24. 77 77 4500 77
„ » 27. „ 4800
1 7y
und zwar dergestalt, daß die Besoldungszulage vom ersten Tage des mit oder nach
Erreichung der höheren Dienstaltersstufe beginnenden Kalendervierteljahres eintritt.
§ 3 Absatz 1.
Auf wenigstens 15 und höchstens 20 Pfarr= oder Diakonatstellen werden nur
die drei ersten und auf wenigstens 20 und höchstens 30 Pfarr= oder Diakonatstellen
nur die fünf ersten der in § 2 festgesetzten Alterszulagen gewährt.
§ 4 Absatz 1.
Diejenigen Geistlichen, welche neben ihrem Pfarramte zugleich eine Superinten-
dentur zu verwalten haben, erhalten neben der Besoldung ihrer Dienstaltersklasse
Dienstzulagen im Betrage von 300 bis 600 -. Jedoch beziehen die Superinten-
denten, auch wenn sie noch nicht 15 Dienstjahre zurückgelegt haben, eine Anfangs-
besoldung von 3600 -, zu welcher die Dienstzulage und vom vollendeten 18. Dienst-
jahre ab die weiteren Alterszulagen (8 2) hinzutreten.
§ 18 Absatz 1.
Die Zulagen, welche aus dem Zentralfonds erforderlich sind, um die gesetz-
lichen Besoldungen zu beschaffen, werden, auch ohne entsprechenden Vorbehalt bei
der Verwilligung, nur nach dem Maße der vorhandenen Mittel gewährt, dergestalt,