Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  17.  Weimar.  5.  Juni  1908.

Inhalt:  Gesetz  vom  21.  Mai  1908,  betreffend  den  Beitrag  der  Staatskasse  zu  dem  Zentralfonds  für  die  evangelischen
  Geistlichen,  Seite  223.  —  Zweiter  Nachtrag  vom  21.  Mai  1908  zum  Kirchengeset  vom  21.  November
  1901,  betreffend  die  Besoldungen  der  evangelischen  Geistlichen  und  den  Zentralfonds  für  dieselben,
  Seite  224.

[60)]  Gesetz  vom  21.  Mai  1908,  betreffend  den  Beitrag  der  Staatskasse  zu  dem  Zentralfonds
für  die  evangelischen  Geistlichen.

Wir

Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

verordnen  hierdurch  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

Vom  1.  Januar  1908  ab  wird  aus  Staatsmitteln  ein  jährlicher  Beitrag
von.  365  000  -#  (dreihundertfünfundsechzigtausend  Mark),  statt  280  000  -&,
an  den  im  Großherzogtum  bestehenden  Zentralfonds  für  die  evangelischen
Geistlichen  gezahlt.

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