Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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BHakungen 
der städtischen Sparkasse zu Vacha. 
1. Zweck und rechtliche Stellung der Sparkasse. 
81. 
Die städtische Sparkasse zu Vacha ist eine Gemeindeanstalt. 
Sie hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe von allen Personen, die sich dieser 
nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und zu verzinsen, um so besonders 
bei den weniger Bemittelten den Sparsinn anzuregen und ihnen Gelegenheit zu geben, auch die 
kleinsten Ersparnisse sicher unterzubringen und sie zu einem zinstragenden Kapital anwachsen 
zu lassen. 
Die Sparkasse wird nach Maßgabe dieser Satzungen und getrennt von dem übrigen 
Gemeindevermögen verwaltet. Dem Großherzoglichen Herrn Bezirksdirektor, dem Bezirksaus- 
schuß und weiter dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern, steht 
unbeschadet der in diesen Satzungen geordneten Rechte des Gemeinderats das Recht der Ober— 
aufsicht über dieselbe zu. Der erstere hat zunächst insbesondere darüber zu wachen, daß die 
Anstalt den Satzungen und den zu deren Ausführung erlassenen Normativbestimmungen gemäß 
verwaltet wird und ist zu diesem Zwecke berechtigt, nicht nur selbst jederzeit Einsicht von dem 
gesamten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, sondern auch auf Kosten der letzteren Sach- 
verständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle abzuordnen und die 
etva gefundenen Mißstände abzustellen. 
II. Von der Sicherheit, welche die Sparkasse gewährt. 
§ 3. 
Die Stadtgemeinde Vacha haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse, insbesondere für 
die bei ihr gemachten Einlagen. 
Alle Verbindlichkeiten der Sparkasse zu Vacha bilden eine Gemeindeschuld und werden 
wie diese von der Gemeinde vertreten, wenn das eigene Vermögen der Kasse nicht ausreichen 
sollte; davon bleiben etwaige Regreßansprüche gegen Organe, bezw. Diener der Sparkasse 
unberührt. 
III. Von der Organisation der Sparkasse. 
1. Vom Sparkassevorstande. 
§ 4. 
Die obere Leitung und nächste Beaufsichtigung bezüglich eigene Besorgung der Sparkasse- 
geschäfte ist einem Vorstande übertragen, welcher aus fünf Mitgliedern besteht: 
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