Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Beträge über 100 sind vorher zu kündigen und zwar betragen die Kündigungsfristen 
2 Wochen bei Rückforderung von über 100 bis 200 
4 Wochen „ „ „„200 bis 300, 
6 Wochen „ „ „„300 bis 600, 
3 Monate „ v „ „ 600 -#. 
Auf ein und dasselbe Schuldbuch können weitere Beträge bis zu 100 “ nur in Zwischen- 
räumen von mindestens 14 Tagen erhoben werden. 
Auch können nicht mehrere Kündigungen neben einander laufen. 
Der Kasse bleibt es jedoch vorbehalten, im Einverständnisse mit den Beteiligten von vor- 
bemerkten Kündigungsfristen abzusehen. 
Wird eine gekündigte Einlage nicht innerhalb 2 Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist 
erhoben, so gilt die Kündigung als zurückgenommen. 
Der Kasse steht anderseits die Befugnis zu, mit Rücksicht auf die Kassenverhältnisse die 
Kündigungsfristen bis zu deren Verdoppelung zu verlängern. 
8 20. 
Die bis zum Schlusse eines Geschäftsjahres, welches sich mit dem Kalenderjahr deckt, 
aufgewachsenen Zinsen werden auf Wunsch des Inhabers des Schuldbuches, ohne daß es einer 
Kündigung bedarf, nach Zuschrift im Schuldbuch ausgezahlt. 
Im Laufe eines Geschäftsjahres werden die während dieses Zeitraumes, mithin vor dem 
Schlusse eines Geschäftsjahres angewachsenen Zinsen nur dann ausgezahlt, wenn zugleich die 
ganze Einlage erhoben wird. 8 21 
Die Sparkasse kann die Einlagen und die. darauf fällig gewordenen Zinsen mit befreiender 
Wirkung an jeden Inhaber des Schuldbuchs auszahlen. Verpflichtet zur Zahlung ist sie nur 
demjenigen Inhaber, der ihr die Rechtmäßigkeit seiner Innehabung nachweist. 
Die Auszahlung erfolgt in jedem Falle nur gegen Vorlegung des Schuldbuches, sofern 
dieses nicht für kraftlos erklärt ist. 
Wird eine Zahlung auf Wunsch des Schuldbuchinhabers durch die Post übersandt, so 
gilt diesem gegenüber der Postschein als Quittung über den Empfang der Zusendung. 
Jede teilweise Rückzahlung wird in das Schuldbuch eingetragen und in Gemäßheit des 
§ 15 unterschriftlich vollzogen; ein solchergestalt erfolgtes Anschreiben hat der Inhaber des 
Schuldbuches gleich einer von ihm ausgestellten Quittung gegen sich gelten zu lassen. 
Wird die ganze Einlage oder der Rest derselben zurückgenommen, so ist das Schuldbuch 
anstatt einer Quittung zurückzugeben. 
Die zurückgegebenen Schuldbücher werden mit Ungültigkeitsvermerk versehen und nach 
Ablauf von zehn Jahren nach Schluß des Geschäftsjahres, in welchem die Rückgabe erfolgt, 
vernichtet. 
§ 22. 
Die Kraftloserklärung abhandengekommener oder vernichteter Schuldbücher richtet sich nach 
den §§ 60—72 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899 zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
	        
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