Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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8 23. 
Dem Sparkassevorstand steht die Befugnis zu, jederzeit die Einlagen zur Rückzahlung 
binnen 3 Monaten zu kündigen. 
Die Kündigung erfolgt an die bekannten Inhaber der Schuldbücher durch unmittelbare 
Benachrichtigung, an unbekannte Inhaber der Schuldbücher aber durch öffentliche Bekanntmachung 
in dem amtlichen Nachrichtenblatt für das Großherzogtum und in dem Vachaer Lokalblatt, so- 
lange ein solches erscheint. 
Diese Bekanntmachung ist dreimal mit Zwischenräumen von je einem Monat zum Abdruck 
zu bringen, in derselben sind der Name des Einlegers, wie solchen die Bücher der Sparkasse 
ergeben, Band und Blatt des Buches, in dem die Einlage gebucht ist und die Summe des 
nach Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlenden Betrages an Hauptgeld und Zinsen anzugeben. 
Nach Ablauf der Kündigungsfrist, welche im Falle der öffentlichen Bekanntmachung mit 
dem Erscheinen des ersten Abdrucks derselben in dem amtlichen Nachrichtenblatt für das Groß- 
herzogtum beginnt, hört die Verzinsung der gekündigten Einlagen auf; die Sparkasse ist nun- 
mehr befugt, Kapital und Zinsen bei dem Großherzoglichen Amtsgericht Vacha zu hinterlegen. 
§ 24. 
Wenn auf ein Schuldbuch dreißig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse 
eingezahlt, noch die Einlage ganz oder teilweise zurückgefordert wird, noch Zinsen davon erhoben, 
noch die Zinsen im Schuldbuche zugeschrieben werden, so hat der Vorstand eine öffentliche 
Aufforderung in dem amtlichen Nachrichtenblatt für das Großherzogtum an den Inhaber des 
Schuldbuches zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt die Einlage nebst Zinsen der Sparkasse anheim und 
der Inhaber des Schuldbuches sowie etwaige sönstige Berechtigte verlieren ihre Ansprüche an 
dem Schuldbuche. 
Werden aber vor Ablauf der Frist Ansprüche angemeldet, so werden vor Auszahlung der 
Einlage und der Zinsen die Kosten der Bekanntmachung in dem vorgelegten Schuldbuche 
abgeschrieben. 
V. Gesperrte Schuldbücher. 
§ 25. 
In den Fällen, in welchen für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß eine 
Auszahlung nicht vor dem Ablaufe eines bestimmten Zeitraums oder vor dem Eintritt einer 
bestimmten Tatsache, z. B. nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen 
Gunsten die Einlage gemacht wird) erfolgen soll, werden „gesperrte Schuldbücher“ aus- 
gegeben, welche sowohl auf dem Umschlage, wie auf dem ersten Blatte als solche augenfällig 
kenntlich gemacht werden. 
Auf gesperrte Schuldbücher werden Auszahlungen an Kapital und Zinsen nicht eher 
geleistet, als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen oder die bestimmte Tatsache eingetreten 
bezw. der Eintritt dieser Tatsachen unmöglich geworden ist.
	        
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