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Regierungsbkatt
für das
Großherzogtum Sachsen.
Nummer 21. Weimar. 18. Juli 1908.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Anlegung von Mündelgeld bei der neu errichteten Sparkasse in
Vacha, Seite 247. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Kaiserliche Verordnung über den Verkehr
mit Arzneimitteln, Seite 247. — Ministerialbekanntmachung, betr. Abänderung der Telegraphen-
ordnung, Seite 261.
Ministerialbekanntmachungen.
([75|] I. Hierdurch wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß auf Grund der
in § 1807 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilten Ermächtigung die neu
errichtete Sparkasse in Vacha zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt
worden ist.
Weimar, den 24. Juni 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz. Departement des Innern.
Rothe. Paulssen.
[76] II. Die zur Kaiserlichen Verordnung vom 22. Oktober 1901, betreffend
den Verkehr mit Arzneimitteln, — Reichs-Gesetzblatt Seite 380 folg. — zugehörigen
Verzeichnisse A und B haben in den letzten Jahren mehrfache Ergänzungen erhalten.
Zur Erleichterung der Handhabung der Verordnung wird diese daher in der Fassung,
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