Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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8 2. 
Das Staatsministerium ist beauftragt, zu den vom Bundesrat festgesetzten im 
Zentralblatt für das Deutsche Reich (S. 317 ff. und S. 345 ff. des Jahrgangs 
1907) veröffentlichten Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden, sowie bei den Kommunal= 
behörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins die 
erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 
Gegeben 
Weimar, den 24. Juni 1908. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Pauclssen. 
  
Ministerialverordnung 
über die Anstellung von Militäranwärtern und Inhabern 
des Anustellungsscheins 
vom 20. Juli 1908. 
[83] In Ausführung der Höchsten Verordnung vom heutigen Tage werden unter 
Wiederabdruck der vom Bundesrat festgesetzten, seit dem 1. Oktober 1907 geltenden 
„Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei 
den Reichs= und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbehörden usw. mit Militär- 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins“ nebst Anlagen und Erläuterungen 
die nachfolgenden dem Abdruck der Grundsätze eingefügten Ausführungsbestimmungen 
erlassen. 
Zugleich wird die Ministerialverordnung, betreffend die Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern 
vom 27. Februar 1900 (Reg.-Bl. S. 143) aufgehoben. 
Weimar, den 20. Juli 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe.
	        
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