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Reichsdienst sowie für den Zivildienst aller Bundesstaaten Gültigkeit; er wird nach
dem anliegenden Muster E durch den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt oder Reichs-
Marineamt,) ausgestellt. Diejenigen, die auf Grund der vorstehenden Bestimmung
den Zivilversorgungsschein erhalten haben, stehen in bezug auf die Reihenfolge der
Einberufung von Stellenanwärtern den im § 18 unter Nr. 4 bezeichneten Unter-
offizieren gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Marine
unter Hinzurechnung der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesamtdienstzeit von
mindestens acht Jahren erreicht haben.
Erläut. d. Bundesrats I. Zu § 1.
Der Zivilversorgungs- und der Anstellungsschein geben ihren Inhabern
Kkein Recht auf eine bestimmte Dienststelle.
8 2.
(1.) Die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden — jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der
in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im
Zivildienst erlassenen weitergehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehen-
den Grundsätze vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen.
(2.) Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militär-
anwärtern) fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des An-
stellungsscheins zu besetzen.
Erläut. d. Bundesrats II. Zu § 2.
Gemeindedienststellen fallen nicht unter diese Grundsätze.
Ausführungsbestimmungen.
Für die Versorgung im Zivildienst gelten u. a. noch die in den Konzessionen
für die Privateisenbahnen enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung zur An-
stellung von Militäranwärtern usw. (vgl. § 12 der Konzessionsbedingungen für die
Ruhlaer Eisenbahngesellschaft Reg.-Bl. 1880 S. 22; Ziffer VI der Konzessions-
urkunde betreffend den Betrieb der Weimar-Rastenberger Eisenbahn, wiederholt in
der Konzessionsurkunde betreffend den Betrieb der Weimar-Berka-Blankenhainer
Eisenbahn, Reg.-Bl. 1899 S. 366, 367).
8 3.
Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unterbeamten—
stellen handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen: