Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Reichsdienst sowie für den Zivildienst aller Bundesstaaten Gültigkeit; er wird nach 
dem anliegenden Muster E durch den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt oder Reichs- 
Marineamt,) ausgestellt. Diejenigen, die auf Grund der vorstehenden Bestimmung 
den Zivilversorgungsschein erhalten haben, stehen in bezug auf die Reihenfolge der 
Einberufung von Stellenanwärtern den im § 18 unter Nr. 4 bezeichneten Unter- 
offizieren gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Marine 
unter Hinzurechnung der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesamtdienstzeit von 
mindestens acht Jahren erreicht haben. 
Erläut. d. Bundesrats I. Zu § 1. 
Der Zivilversorgungs- und der Anstellungsschein geben ihren Inhabern 
Kkein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. 
8 2. 
(1.) Die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden — jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der 
in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im 
Zivildienst erlassenen weitergehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehen- 
den Grundsätze vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen. 
(2.) Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militär- 
anwärtern) fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des An- 
stellungsscheins zu besetzen. 
Erläut. d. Bundesrats II. Zu § 2. 
Gemeindedienststellen fallen nicht unter diese Grundsätze. 
Ausführungsbestimmungen. 
Für die Versorgung im Zivildienst gelten u. a. noch die in den Konzessionen 
für die Privateisenbahnen enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung zur An- 
stellung von Militäranwärtern usw. (vgl. § 12 der Konzessionsbedingungen für die 
Ruhlaer Eisenbahngesellschaft Reg.-Bl. 1880 S. 22; Ziffer VI der Konzessions- 
urkunde betreffend den Betrieb der Weimar-Rastenberger Eisenbahn, wiederholt in 
der Konzessionsurkunde betreffend den Betrieb der Weimar-Berka-Blankenhainer 
Eisenbahn, Reg.-Bl. 1899 S. 366, 367). 
8 3. 
Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unterbeamten— 
stellen handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen:
	        
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