Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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nach Anordnung der Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revisionsstellen in 
den einzelnen Bundesstaaten aufzuerlegen. 
(6.) Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so 
bedarf es eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht. 
Ausführungsbestimmungen. 
1. Sobald ein Militäramvärter usw. angestellt oder zu dauernder Beschäfti- 
gung angenommen wird, ist sein Zivilversorgungs= oder Anstellungsschein von der 
Anstellungsbehörde in Verwahrung zu nehmen. 
2. Oberste Verwaltungsbehörde im Sinn des Abs. 5 ist das Staatsministerium. 
8 26. 
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militär— 
anwärter usw. ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein zu den Unter— 
suchungsakten einzufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Ur— 
teil, das auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder auf eine 
Strafe lautet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffent— 
licher Ämter von Rechts wegen zur Folge hat, so ist der Zivilversorgungsschein usw. 
unter Mitteilung der Urteilsformel der Militärbehörde zu übersenden, die den Schein 
erteilt hat (§ 1 Abs. 6). Andernfalls ist der Zivilversorgungsschein oder der An- 
stellungsschein der Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter usw. 
angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern usw. aber, die im Zivildienste noch 
nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben. 
§ 26. 
(1.) Der Zivilversorgungsschein oder der Austellungsschein ist verwirkt, wenn 
gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die 
dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur 
Folge hat. 
(2.) Lautet das rechtskräftige Urteil nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Amter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Beklei- 
dung öffentlicher Amter zur Folge hat, so wird der Zivilversorgungsschein usw. 
nach Ablauf der Zeit, auf die sich die Wirkung des Urteils erstreckt, zurückgegeben, 
zuvor jedoch von der Militärbehörde (§ 25) mit einem den wesentlichen Juhalt des 
Urteils wiedergebenden Vermerke versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer
	        
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