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fällen ist unter sinngemäßer Zugrundelegung der für die Reichs= und Staatsbehörden
jeweilig geltenden Verzeichnisse der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen
Entscheidung zu treffen.
86.
(1.) Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen den Militäranwärtern usw. nicht mindestens zur
Hälfte vorbehalten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise
stattzufinden, daß andere derartige Stellen innerhalb derselben Verwaltung in ent-
sprechender Zahl und Besoldung vorbehalten werden.
(2.) Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung
der Anforderungen des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter usw. ge-
eignet, so braucht sie nur abwechselud mit Militäranwärtern usw. besetzt zu werden.
Erläut. d. Bundesrats III. Zu § 6.
Unter einer „Klasse“ ist die Gesamtheit der in einer Verwaltung be-
schäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten ihrer
Natur nach im wesentlichen dieselben sind.
§ 7.
(1.) Uber die gegenwärtig vorhandenen, den Militäranwärtern usw. vorbehal-
tenen Stellen werden nach Beamtenklassen (§ 6) geordnete Verzeichnisse angelegt.
(2.) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, sind in die Ver-
zeichnisse aufzunehmen.
Erläut. d. Bundesrats IV. Zu § 7.
In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im Wege des
Aufrückens erreichbaren Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen Stellen,
deren Inhaber — wenn sie auch in Pflicht genommen sein sollten — ihr
Einkommen nicht unmittelbar aus der Kommunal- usw. Kasse beziehen
(Privatgehilfen), nicht ausgenommen zu werden.
Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzu-
teilen sein.
88.
Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen können auch verliehen
werden:
1. Inhabern des Zivilversorgungsscheins nach Anlage C, D und E der Grund-
sätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei
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