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8 18.
(1.) Die Landeszentralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Be-
setzung der den Militäranwärtern usw. bei den Kommunalbehörden usw. vor-
behaltenen Stellen nach den vorstehenden Grundsätzen verfahren wird.
(2.) Auf Beschwerden der Militäranwärter usw. entscheiden die staatlichen
Aussichtsbehörden.
Ausführungsbestimmungen.
1. Landeszentralbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium.
2. Die Anstellungsbehörden haben, unbeschadet der Vorschrift in § 17 der
Grundsätze, bis Ende Januar jedes Jahres ein Verzeichnis der während des vor-
hergegangenen Kalenderjahres erledigten und besetzten, den Militäranwärtern und
den Inhabern des Anstellungsscheins ganz oder teilweise vorbehaltenen Stellen —
eintretendenfalles eine Fehlanzeige — bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Diese
prüft, ob bei der Besetzung den bestehenden Vorschriften nachgegangen worden ist.
Von den Ausfsichtsbehörden für die Gemeinden sind sodann die Verzeichnisse dem
Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern, vorzulegen.
8 19.
Die 88 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern
und Inhabern des Anstellungsscheins finden sinngemäß Anwendung.
8 20.
Ansprüche, die schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben waren,
werden durch sie nicht berührt.
Erläut. d. Bundesrats X. Zu § 20.
Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern
um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann
als vorhanden angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die
Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum gröbßeren Teile zu-
rückgelegt ist.
8 21.
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft.