Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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solche verordneten alkoholischen Getränke und Mineralbrunnen, Reinigungs= und 
Heilbäder, ist für jeden Kalendertag des Verweilens eines Kranken in einer der 
Kliniken ein Kur= und Verpflegungsgeld in der nachstehend im § 7 festgesetzten 
Höhe zu entrichten. Der Tag der Entlassung wird daun nicht berechnet, wenn 
der Kranke die Klinik spätestens nach dem ersten Frühstück verläßt. 
§ 6. 
Neben dem Kur= und Verpflegungsgeld (8 5) sind nur noch besonders zu 
erstatten die Aufwände für Verbandmittel, Bandagen, Bruchbänder, Brillen und 
ähnliche Heilmittel, für besonders kostspielige Medikamente, für Benutzung des 
Röntgenapparates zu Durchleuchtungs= oder Heilzwecken, für Benutzung des 
Finsenapparates, für außerordentliche Wachen und für Kohlensäure-, elektrische 
und elektrische Lichtbäder. Diese Aufwände werden den Kranken mit dem Selbst- 
kostenpreis in Rechnung gestellt, die Bäder nur mit dem durch die Verwendung 
der Kohlensäure und des elektrischen Stromes entstehenden Mehraufwand. Soweit 
für diese Aufwände bestimmte Einheitssätze aufgestellt werden können, werden sie 
in einem Tarif zusammengestellt und den Kranken oder sonst etwa bei der Zahlung 
Beteiligten auf Ansuchen mitgeteilt. 
– v. 
Das tägliche Kur= und Verpflegungsgeld beträgt 
bei Tarifsatz A: 3,00 für ewachsene, d. h. solche Kranke, die das 
zehnte Lebensjahr vollendet haben, 
B: 1,80 für Kinder vom beginnenden zweiten bis zum 
vollendeten zehnten Lebensjahre, 
„ „ C: 1,20 M für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahre. 
Das unter A, B, C festgesetzte Kur= und Verpflegungsgeld ermäßigt sich 
bei Tarifsatz D auf 2,25 — für erwachsene, d. h. solche Kranke, die das 
zehnte Lebensjahr vollendet haben, 
„ 1,50 für Kinder vom beginnenden zweiten bis 
zum vollendeten zehnten Lebensjahre, 
F„ 1,00 -“ für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebens- 
jahre, 
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