Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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8  2.

Die  einer  Kammer  angehörenden  Sachverständigen  (Vorsitzende  und  Mitglieder
sowie  ihre  Stellvertreter)  werden  von  den  beteiligten  Staaten  nach  erfolgter  Vereinbarung
  gemeinschaftlich  ernannt.  Die  Bestallungsurkunden  werden  von  dem
Großherzoglichen  Staatsministerium  im  Namen  der  sämtlichen  beteiligten  Regierungen
  ausgefertigt.

83.

Die  Sachverständigen  werden  durch  die  Amtsgerichte  ihrer  Wohnorte  vereidigt
nach  folgender  Eidesformel:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  ich  alle
von  mir  als  Mitglied  der  Sachverständigenkammer  für  Werke  der  bildenden
Künste  (der  Photographie)  erforderten  Gutachten  unparteiisch  und  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  erstatten  werde.  So  wahr  mir  Gott  helfe.“

8  4.
Die  Kammern  führen  Dienstsiegel  mit  der  Inschrift:
Gemeinschaftliche  Sachverständigenkammer  für  Werke  der  bildenden  Künste
(der  Photographie)  in  Weimar.

5.
Die  Reisekosten  der  Mitglieder  werden  aus  den  zu  erhebenden  Gebühren  bestritten.

Soweit  nach  Bestreitung  der  Reisekosten  und  sonstigen  sachlichen  Auslagen  ein
Überschuß  der  Gebühren  vorhanden  ist,  beschließt  die  Kammer  über  seine  Verwendung.


 

Die  vorstehende  Vereinbarung  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Weimar,  den  6.  Februar  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  der  Justiz.
Rothe.