Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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betreffenden  Behörden  specielle  Vexzeichnisse  dieser  Abgaben  mittheilen  lassen  und  bei  Anlegung
  der  einzelnen  Folien  benutzen.

Zu  8.  25°  ve„  Gesetze

In  gleicher  Maße,  wie  die  durch  narl  hch  Betihang  oder  Zuschreibung  le-Litimirten
  Eigenthümer  von  Grundstücken  sind  diejenigen  Grundeigenthümer,  deren  Eigenlhumérecht
  auch  ohne  besender  Veleihung  oder  Zuschreibung  nach  dem  usus  lori  zeither
anerkannt  wurde  2c.  —  wie  dies  namentlich  auch  beim  Grundbesitz  des  Staats--  und
Domanialfiskus,  der  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schuldotationen,  der  Gemeinden,  Stiftungen
und  Korporationen  vielfach  geschehen  ist,  —  zu  behandeln.  Sofern  eine  Eintragung
solcher  Grundeigenthämer  geboten  ist  (S.  155  des  Gesehes),  kann  sie  auch  ohne  Nachholung
  der  mangeluden  Zuschreibung  *

Zu  8.  233  *  Gesetzes.

Die  Erfüllung  dessen,  was  in  §.  223  des  Gesebes  in  Ansehung  der  III.  Rubrik
den  Grund-  und  Hypothekenbehörden  zur  Obliegenheit  gemacht  ist,  erheischt  eine  genaue
Durchsicht  der  Gerichtsbücher  und  Akten,  worin  nach  den  bisherigen  Einrichtungen  des
Lehns-  und  Hypothekemvesens  Rechte  der  hier  angegebenen  Art  zu  beurkunden  brwesen  sind
(Handelsbücher,  Consensbücher,  Grundaften,  Handels-  und  Consensprotokolle,  Quiltungsund
  Kassationsprotokolle  u.  dergl.  m.),  und  zwar  von  dem  doppelten  Gesichtspunkte  aus,
daß  einerseits  die  bestehenden  Nechte  aufrecht  erhalten,  andererseits  bereits  erloschene  Rechte
nicht  etwa  wie  noch  bestehend  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  übergelragen  werden.
Hierbei  bat  dolgended  zur  Anleilung  zu  dienen:

.  Es  mag  ausreichen,  mit  der  Nachforschung  in  den  Gerichtsbüchern  Behufs  der
Ernitelung  der  auf  den  Grundstücken  noch  ungeloscht  haftenden  Hypotheken  und  Hülfspfandrechte,
  auch  Auszüge,  auf  fünfzig  Jahre  zurückzugehen,  insofern  nicht  hiusichtlich  eines
Grundstücks  die  urkundlichen  Nachrichten  aus  dieser  Zeit  auf  das  Bestehen  solcher  Rechte
aus  der  frühern  Zeit  hinweisen,  oder  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  sonst  von  dem
Beslehen  geh  Rechte  etwas  bekannt  ist,  welchenfalls  auf  den  Ursprung  derselben  zurückzugehen
  ist.

b.  Wäre  jedoch  innerhalb  der  letzten  fünfzig  Jahre  keine  Veräußerung  oder  Erbtheilung
  bei  einem  Grundstücke  vorgekommen,  so  hat  die  Nachforschung  hinsichtlich  desselben
bis  zur  letzten  Veräußerung  oder  Erbtheilung,  und  wenn  hierbei  vorgefundene  urkundliche
Nachrichten,  z.  B.  von  geschehenen  Cessionen  oder  von  Uebernahme  hypothekarischer  Schulden
  auf  Seiten  des  Käufers  bei  Erkaufung  des  Grundstücks,  auf  das  Beslehen  von  Hypotheken
  oder  "ülfercchten  aus  früherer  Zeit  hinweisen,  noch  weiter  bis  zum  Ursprung.
dieser  Rechte  rückwärts  sich  zu  erstrecken.

C.  Sind  Grundstücke  in  neuerer  Zeit  nothwendiger  Weise  subhastirt  worden,  so
braucht  hinsichtlich  ihrer  mit  Nachforschungen  wegen  bestehender  Oypotheken  oder
Hülssrechte  über  die  Zeit  der  geschehenen  Zwangsversteigerung  nicht  zurückgegangen  zu
werden.

4.Sind  in  Ansehung  der  ungelöscht  vorgesundenen  Hypotheken  und  Hülforechte