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betreffenden Behörden specielle Vexzeichnisse dieser Abgaben mittheilen lassen und bei Anlegung
der einzelnen Folien benutzen.
Zu 8. 25° ve„ Gesetze
In gleicher Maße, wie die durch narl hch Betihang oder Zuschreibung le-Litimirten
Eigenthümer von Grundstücken sind diejenigen Grundeigenthümer, deren Eigenlhumérecht
auch ohne besender Veleihung oder Zuschreibung nach dem usus lori zeither
anerkannt wurde 2c. — wie dies namentlich auch beim Grundbesitz des Staats-- und
Domanialfiskus, der Kirchen-, Pfarr= und Schuldotationen, der Gemeinden, Stiftungen
und Korporationen vielfach geschehen ist, — zu behandeln. Sofern eine Eintragung
solcher Grundeigenthämer geboten ist (S. 155 des Gesehes), kann sie auch ohne Nachholung
der mangeluden Zuschreibung *
Zu 8. 233 * Gesetzes.
Die Erfüllung dessen, was in §. 223 des Gesebes in Ansehung der III. Rubrik
den Grund- und Hypothekenbehörden zur Obliegenheit gemacht ist, erheischt eine genaue
Durchsicht der Gerichtsbücher und Akten, worin nach den bisherigen Einrichtungen des
Lehns- und Hypothekemvesens Rechte der hier angegebenen Art zu beurkunden brwesen sind
(Handelsbücher, Consensbücher, Grundaften, Handels- und Consensprotokolle, Quiltungsund
Kassationsprotokolle u. dergl. m.), und zwar von dem doppelten Gesichtspunkte aus,
daß einerseits die bestehenden Nechte aufrecht erhalten, andererseits bereits erloschene Rechte
nicht etwa wie noch bestehend in das Grund= und Hypothekenbuch übergelragen werden.
Hierbei bat dolgended zur Anleilung zu dienen:
. Es mag ausreichen, mit der Nachforschung in den Gerichtsbüchern Behufs der
Ernitelung der auf den Grundstücken noch ungeloscht haftenden Hypotheken und Hülfspfandrechte,
auch Auszüge, auf fünfzig Jahre zurückzugehen, insofern nicht hiusichtlich eines
Grundstücks die urkundlichen Nachrichten aus dieser Zeit auf das Bestehen solcher Rechte
aus der frühern Zeit hinweisen, oder der Grund= und Hypothekenbehörde sonst von dem
Beslehen geh Rechte etwas bekannt ist, welchenfalls auf den Ursprung derselben zurückzugehen
ist.
b. Wäre jedoch innerhalb der letzten fünfzig Jahre keine Veräußerung oder Erbtheilung
bei einem Grundstücke vorgekommen, so hat die Nachforschung hinsichtlich desselben
bis zur letzten Veräußerung oder Erbtheilung, und wenn hierbei vorgefundene urkundliche
Nachrichten, z. B. von geschehenen Cessionen oder von Uebernahme hypothekarischer Schulden
auf Seiten des Käufers bei Erkaufung des Grundstücks, auf das Beslehen von Hypotheken
oder "ülfercchten aus früherer Zeit hinweisen, noch weiter bis zum Ursprung.
dieser Rechte rückwärts sich zu erstrecken.
C. Sind Grundstücke in neuerer Zeit nothwendiger Weise subhastirt worden, so
braucht hinsichtlich ihrer mit Nachforschungen wegen bestehender Oypotheken oder
Hülssrechte über die Zeit der geschehenen Zwangsversteigerung nicht zurückgegangen zu
werden.
4.Sind in Ansehung der ungelöscht vorgesundenen Hypotheken und Hülforechte