Metadata : Wehr-Katechismus.

Soldat.  45

260.  Wann  haben  jene  die  Uniform  zu  tragen!

Nur  wenn  sie  zum  Dienste  einberufen  sind,  auch  zu  den
Controlversammlungen  und  kleinen  Uebungen,  sowie  bei  officiellen
feierlichen  Gelegenheiten.

261.  In  diesen  Fällen  sind  sie  verpftichtet,  die  Uniform  zu
zu  tragen;  ist  es  ihnen  außerdem  gestattet,  sie  zu  tragen!

Nein.

262.  Liegt  ihnen  die  gleiche  Uebungszeit  ob,  wie  den  übrigen
  Reser  isten  und  Landwehrmännern?

Sie  sind  zu  der  festgesetzten  Uebungszeit  von  2  Monaten
als  Reservist  und  von  1  Monat  als  Landwehrmann  bei  einem
Truppentheil  verpflichtet.

263.  Wird  die  oben  (249)  erwähnte  dreimonatliche  Uebungszeit
  ihnen  hiebei  angerechnet!
Nein.

264.  Ist  bezüglich  der  Zeit  dieser  dreimonatlichen  Uebung
etwas  bestimmt?

Ja,  sie  fällt,  wenn  keine  Ausnahmen  nothwendig  sind,
theils  in  die  Rekruten-,  theils  in  die  Herbstwaffenübungs-Periode.
265.  Wie  lange  dauert  die  Dienstpflicht  der  Landwehr-Offiziere
  und  Adspiranten?

Bis  sie  eine  Gesammtdienstzeit  von  eilf,  und  wenn  sie  einjährige
  Freiwillige  waren,  von  neun  Jahren  hinter  sich  haben,
soferne  nicht  vorher  schon  Gründe  zur  Entlassung  eintreten  (317).

266.  Behalten  sie  vielleicht  darnach  noch  ihre  Charge!

Nein,  sie  verlieren  dieselbe.

267.  Ist  ihnen  aber  nicht  ein  Fortdienen  gestattet!

Nur  den  Landwehr-Offizieren,  —  nicht  auch  den  Adspi--ranten
  —

I.  wenn  von  jenen  noch  ersprießliche  Dienstleistungen  zu
erwarten  sind  und

II.  sich  dieselben  verpflichten,

a.  die  sie  treffenden  Dienste  bei  den  Landwehr-Bezirks-Commando's
  zu  übernehmen,

b.  die  größeren  Uebungen  des  Landwehrbataillons  mitzumachen,

c.  im  Mobilisirungsfalle  in  letzteres  oder  in  die  treffende
Heeresabtheilung  der  activen  Armee  einzutreten.