Soldat. 45
260. Wann haben jene die Uniform zu tragen!
Nur wenn sie zum Dienste einberufen sind, auch zu den
Controlversammlungen und kleinen Uebungen, sowie bei officiellen
feierlichen Gelegenheiten.
261. In diesen Fällen sind sie verpftichtet, die Uniform zu
zu tragen; ist es ihnen außerdem gestattet, sie zu tragen!
Nein.
262. Liegt ihnen die gleiche Uebungszeit ob, wie den übrigen
Reser isten und Landwehrmännern?
Sie sind zu der festgesetzten Uebungszeit von 2 Monaten
als Reservist und von 1 Monat als Landwehrmann bei einem
Truppentheil verpflichtet.
263. Wird die oben (249) erwähnte dreimonatliche Uebungszeit
ihnen hiebei angerechnet!
Nein.
264. Ist bezüglich der Zeit dieser dreimonatlichen Uebung
etwas bestimmt?
Ja, sie fällt, wenn keine Ausnahmen nothwendig sind,
theils in die Rekruten-, theils in die Herbstwaffenübungs-Periode.
265. Wie lange dauert die Dienstpflicht der Landwehr-Offiziere
und Adspiranten?
Bis sie eine Gesammtdienstzeit von eilf, und wenn sie einjährige
Freiwillige waren, von neun Jahren hinter sich haben,
soferne nicht vorher schon Gründe zur Entlassung eintreten (317).
266. Behalten sie vielleicht darnach noch ihre Charge!
Nein, sie verlieren dieselbe.
267. Ist ihnen aber nicht ein Fortdienen gestattet!
Nur den Landwehr-Offizieren, — nicht auch den Adspi--ranten
—
I. wenn von jenen noch ersprießliche Dienstleistungen zu
erwarten sind und
II. sich dieselben verpflichten,
a. die sie treffenden Dienste bei den Landwehr-Bezirks-Commando's
zu übernehmen,
b. die größeren Uebungen des Landwehrbataillons mitzumachen,
c. im Mobilisirungsfalle in letzteres oder in die treffende
Heeresabtheilung der activen Armee einzutreten.