298 Rechtsprechung.
Gegenleistung zu bethätigen, klar und genügend zum Ausdrucke gebracht.
Das Gericht nahm überdies als erwiesen an, daß die Beklagte den J. S.
schon vor der Schenkung vom 3. November 1887 und dann noch bis zu
seinem Lebensende bei hohem Alter, bei dessen ekelerregenden, langwierigen
und schweren Leiden und halbgelähmtem Zustande stets gewartet und gepflegt,
diesem sonach wichtige Dienste geleistet, und daß J. S. durch diese
Schenkungen diese bereits geleisteten Dienste, zu deren dankbarer Ablohnung
er sich habe verpflichtet erachten können, vergolten habe. Wenn
das Bernfungsgericht nun hieraus folgert, daß die mehrerwähnten Schenkungen
nicht auf bloßer Freigebigkeit beruhten, sondern remuneratorische
Schenkungen gewesen sind, so ist diese auf Grund der erhobenen Beweise
getroffene und genügend begründete Feststellung nach der obigen Darlegung
über den Begriff der belohnenden Schenkung im Sinne des Preuß.
LR. keine rechtsirrthümliche.
Die Frage, ob der Werth der geleisteten Dienste im richtigen Verhältnisse
zu den belohnenden Schenkungen stand, hatte der Schenkgeber
selbst zu entscheiden. Doch hat das Bernfungsgericht auch in dieser Hinsicht
als erwiesen angenommen, daß in den an die Beklagte gemachten
Schenkungen ein Uebermaß nicht vorliege. Dasselbe hat sodann weiter
festgestellt, daß es der wahre und wirkliche Wille und die Absicht des J. S.
gewesen sei, in Vergeltung der ihm von der Beklagten jahrelang geleisteten
wichtigen Dienste und im Gefühle seiner Dankbarkeit, die ange—
sochtenen Schenkungen in ihrem ganzen Umfange in remnuneratorischer
Weise und Form zum Ausdrucke zu bringen, und daß er dies auch in
der That zum Ausdrucke gebracht habe. Damit steht aber in unaufechtbarer
Weise fest, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um Scheingeschäfte
gehandelt hat, mit welchen Schenkungen von bloßer freigebiger
Natur verdeckt werden sollten. Urtheil vom 31. Oktober 1898; Reg.=Nr.
I 88/98.
Erwerb eines eivilrechtlichen Benutzungsrechts an einer
öffentlichen Straße (Preuß. LR.). Gerichts= und Verwaltungszuständigkeit.
Die Klage des Schmiedemeisters P. in E. ist darauf
gestützt, daß der Kläger und seine Besitzvorfahren die auf dem Anwesen
Hs. Nr. 70 der Hauptstraße in E. ruhende reale Schmiedgerechtigkeit seit
Menschengedenken und jedenfalls seit rechtsverjährender Zeit in der Weise
ausgeübt haben, daß sie die zu beschlagenden Pferde, Ochsen und Kühe auf
dem Theil der Hauptstraße, der sich — seit 1883 als förmliches, mit
Granitwürfeln gepflastertes Trottoir — längs des Hauses hinzieht, dicht
am Hause vor und während des Beschlagens aufstellten und an den an
der Hausmauer hiezu angebrachten Ringen anhängten, und daß sie ihr
Hufschmiedgewerbe in dieser Weise in der festen, durch die Umstände be-