Metadaten : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

298  Rechtsprechung.

Gegenleistung  zu  bethätigen,  klar  und  genügend  zum  Ausdrucke  gebracht.
Das  Gericht  nahm  überdies  als  erwiesen  an,  daß  die  Beklagte  den  J.  S.
schon  vor  der  Schenkung  vom  3.  November  1887  und  dann  noch  bis  zu
seinem  Lebensende  bei  hohem  Alter,  bei  dessen  ekelerregenden,  langwierigen
und  schweren  Leiden  und  halbgelähmtem  Zustande  stets  gewartet  und  gepflegt,
  diesem  sonach  wichtige  Dienste  geleistet,  und  daß  J.  S.  durch  diese
Schenkungen  diese  bereits  geleisteten  Dienste,  zu  deren  dankbarer  Ablohnung
  er  sich  habe  verpflichtet  erachten  können,  vergolten  habe.  Wenn
das  Bernfungsgericht  nun  hieraus  folgert,  daß  die  mehrerwähnten  Schenkungen
  nicht  auf  bloßer  Freigebigkeit  beruhten,  sondern  remuneratorische
Schenkungen  gewesen  sind,  so  ist  diese  auf  Grund  der  erhobenen  Beweise
getroffene  und  genügend  begründete  Feststellung  nach  der  obigen  Darlegung
  über  den  Begriff  der  belohnenden  Schenkung  im  Sinne  des  Preuß.
LR.  keine  rechtsirrthümliche.

Die  Frage,  ob  der  Werth  der  geleisteten  Dienste  im  richtigen  Verhältnisse
  zu  den  belohnenden  Schenkungen  stand,  hatte  der  Schenkgeber
selbst  zu  entscheiden.  Doch  hat  das  Bernfungsgericht  auch  in  dieser  Hinsicht
  als  erwiesen  angenommen,  daß  in  den  an  die  Beklagte  gemachten
Schenkungen  ein  Uebermaß  nicht  vorliege.  Dasselbe  hat  sodann  weiter
festgestellt,  daß  es  der  wahre  und  wirkliche  Wille  und  die  Absicht  des  J.  S.
gewesen  sei,  in  Vergeltung  der  ihm  von  der  Beklagten  jahrelang  geleisteten
  wichtigen  Dienste  und  im  Gefühle  seiner  Dankbarkeit,  die  ange—
sochtenen  Schenkungen  in  ihrem  ganzen  Umfange  in  remnuneratorischer
Weise  und  Form  zum  Ausdrucke  zu  bringen,  und  daß  er  dies  auch  in
der  That  zum  Ausdrucke  gebracht  habe.  Damit  steht  aber  in  unaufechtbarer
  Weise  fest,  daß  es  sich  im  vorliegenden  Falle  nicht  um  Scheingeschäfte
  gehandelt  hat,  mit  welchen  Schenkungen  von  bloßer  freigebiger
Natur  verdeckt  werden  sollten.  Urtheil  vom  31.  Oktober  1898;  Reg.=Nr.
  I  88/98.

Erwerb  eines  eivilrechtlichen  Benutzungsrechts  an  einer
öffentlichen  Straße  (Preuß.  LR.).  Gerichts=  und  Verwaltungszuständigkeit.
  Die  Klage  des  Schmiedemeisters  P.  in  E.  ist  darauf
gestützt,  daß  der  Kläger  und  seine  Besitzvorfahren  die  auf  dem  Anwesen
Hs.  Nr.  70  der  Hauptstraße  in  E.  ruhende  reale  Schmiedgerechtigkeit  seit
Menschengedenken  und  jedenfalls  seit  rechtsverjährender  Zeit  in  der  Weise
ausgeübt  haben,  daß  sie  die  zu  beschlagenden  Pferde,  Ochsen  und  Kühe  auf
dem  Theil  der  Hauptstraße,  der  sich  —  seit  1883  als  förmliches,  mit
Granitwürfeln  gepflastertes  Trottoir  —  längs  des  Hauses  hinzieht,  dicht
am  Hause  vor  und  während  des  Beschlagens  aufstellten  und  an  den  an
der  Hausmauer  hiezu  angebrachten  Ringen  anhängten,  und  daß  sie  ihr
Hufschmiedgewerbe  in  dieser  Weise  in  der  festen,  durch  die  Umstände  be-