Full text : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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Ist  Zusammnen  Zu  ver-  Ist
W#  wendender  Beiladung  Bemerkungen
ständen  zulässigo  Wagen  zulässig?
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a,  Offener,  Ja.  .  Die  Wagen  sind  vor  Beginn  der  Berladung  auf  beiden
in  Mengen  nur  Mengen  Seiten  mit  roten  Zetteln  zu  versehen,  die  deutlich  di
bis  10  kg.  bis  10  kg.  Aufschrift:  „Feuergefährlich.“  und  Pe  rtuüch  dee
*  Guäe  (allein  oder  schieben.“  tragen.  J
mussen  dann  mit  anderen  uDie  Versandstücke  müssen  im  Wagen  sicher  gelagert
mit  den  an=  Gengen-  werden.  Offene  Körbe  und  Kübel  eind  sich  Wagrt  u
—  egen-  standen  zu-  befestigen,  auch  dürfen  sie  nicht  aufeinander  gestellt
.  -  eren.
stssåkeek  dichte,  —  geack.  .  Filjxænhnddesrf  Beförderung  schabbast  gewordene  Ve-..
  älter  si  ofort  auszuladen  und  können,  wenn  ihre
Helchlolsene.6  dirfen  in  Wer  #indesoor  nich  alsbald  möglich  ist,  mit  ker
zusammen=  Wagen  ver-  Weanenen  Inhalt  ohme  weiteres  für  Rechnung  des
epackt  sein.  laden  werden.  enders  verkauft  werden.
Hi  Gefä-  .  .DichtverschlosseneleexeBlechbeälter,worinole
mit  4  Elektrische  Stoffe  enthalten  waren,  dürfen  "7  bedeckten  W  de
Slüsstaketten  Bahnen.  andere  Gefäße  müssen  in  offenen  Wagen  befördert
m  8  in  den  1.  Wagen  werden=  aul  diepfrühere,  scerwendung  der  Behälter  ist
ehältern  oder  Wa-  m  Frachtbriefe  hinzuweisen.
fest  einge-  enabteibettet
  sein.  ungen
dürfen

nicht  verwendet  werden,  worin  sich  dem  Betriebe  dienende
elektrische  Apparate,  wie  stromführende  Elektromotoren
oder  Generatoren,  Transformatoren,  Blitzplatten,  Widerstände,
  Sicherungen,  elektromagnetische  Bremsen,  Heizapparate
  befinden.  Zugelassen  sind  Glühlampen,  die  in
besonders  starke  Glasschutzglocken  eingeschlossen  sind,  und
deren  Ausschalter  und  Sicherungen  sich  außerhalb  der
Wagen  oder  Wagenabteile  befinden;  ferner  sind  isolierte
Drahtleitungen  gestattet,  die  gegen  mechanische  Beschädigungen
  gut  geschützt  sind.

2.  Uber  den  offenen  Wagen  sind  starke  Schutzdecken  aus
Holz  oder  einem  anderen  isolierenden  Stoffe  anzubringen,
die  es  verhüren,  daß  ein  herabgefallener  Leitungsdraht
eine  Zündung  herbeiführt.  Die  Schutzdecken  dürfen  den
freien  Zutritt  der  Luft  zum  Gute  nicht  verhindern.

3.  Bei  Verwendung  von  Kessel-(Bassin-)  Wagen  ist
über  dem  Wagen  eine  starke  Schutzdecke  aus  Holz  oder
einem  anderen  isolierenden  Stoffe  anzubringen,  die  es
verhindert,  daß  ein  herabgefallener  Leitungsdraht  den
Strom  auf  die  metallenen  Teile  des  Wagens  überträgt.

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