Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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(vom 2. Januar bis 15. Februar auch Sonnabends) während der vom Vorstand zu bestimmen- 
den Stunden im Geschäftslokale der Sparkasse. 
Im Dezember bleibt die Sparkasse für Rückzahlung geschlossen. 
8 30. 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitali— 
sierten Zinsen gelten folgende Bestimmungen: 
a) wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zwanzig Jahre lang weder eine neue 
Einlage auf dasselbe Einlagekapital hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraume ein 
Teil der schon gemachten Einlagen zurückgenommen, noch Zinsen der Einlage auch nur 
einmal erhoben, so hört mit dem ersten Tage des auf diesen zwanzigjährigen Zeitraum 
folgenden Monats die Verzinsung des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu neh— 
menden Guthabens auf; · 
b) werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Bestimmung unter a) 
die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an weitere zehn Jahre hindurch 
weder eine neue Einlage an die Sparkasse gemacht, noch Zinsen davon erhoben, so hat 
der Sparkassevorstand eine öffentliche Aufforderung in der „Weimarischen Zeitung“ an 
den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlage nebst Zinsen 
zurückzuziehen. Meldet sich vor Ablauf der Frist der Inhaber, so wird ihm die Einlage 
nebst Zinsen, jedoch unter Abzug der Kosten der erlassenen Bekanntmachung ausgehän— 
digt; meldet sich derselbe aber nicht, so fällt die Einlage an Kapital und Zinsen der 
Sparkasse zu und verliert der Eigentümer jedes Recht an dem Buche hinsichtlich der. 
Einlage und der Zinsen; 
C) ist nach der Bestimmung unter a) die Verzinsung eines Guthabens eingestellt worden 
und wird in dem darauf folgenden zehnjährigen Zeitraume von dem Inhaber des Ein- 
lagebuchs irgend eine Zahlung darauf erhoben und abgeschrieben, oder wird eine Einlage 
darauf gemacht und in dasselbe Einlagebuch eingetragen, so wird dadurch die nach der 
Bestimmung unter b) bedungene Verjährung unterbrochen, und es beginnt dann die Ver- 
zinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem ersten Tage des auf eine 
solche Zurücknahme oder neue Einlage folgenden Monats. Zugleich fängt aber auch von 
Zeit der erhobenen Zahlung oder der bewirkten Einlage, die unter a) und b) bedungene 
Verjährungszeit in gleicher Weise wieder zu laufen an, und dasselbe tritt dann weiter 
auch in den folgenden Fällen gleichmäßig ein. 
VI. Von der Ausleihung. 
§ 32. 
» Die Ausleihung eingehender Gelder soll, sobald sich ein Uberschuß gegen den zu- 
rückzuzahlenden Bedarf zeigt, gegen solche Sicherheit, welche den reichs= und landesgesetzlichen
	        
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