Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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ordnung, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, vom 5. September 1906 (Re- 
gierungsblatt 1906 S. 301 ff.) die nachstehenden Bestimmungen: 
Für die Zuteilung des Kennzeichens wird auf die Gültigkeitsdauer der für 
das Kraftfahrzeug gelösten Erlaubniskarte eine einmalige Gebühr erhoben. Die 
Gebühr beträgt ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit der Amtsstelle innerhalb 
oder außerhalb der Geschäftszeit in Anspruch genommen wird, 
1. für Kraftrddd. 23 
2. für Kraftwagen 
a) sofern die Erlaubniskarte für einen eintägigen Aufenthalt 
im Inlande berechtiiittt2 „ 
b) in sonstigen Fällen 5 „ 
Tritt an die Stelle einer Erlaubniskarte unter Anrechuung bes für diese ent- 
richteten Abgabebetrags eine Karte von längerer Gültigkeitsdauer, so ist auf die Ge- 
bühr für die Zuteilung des Keunzeichens derjenige Betrag anzurechnen, welcher be- 
reits auf Grund der früheren Karten für das Keunzeichen gezahlt worden ist. 
Die Entrichtung der Gebühr und deren Höhe ist auf der Erlaubniskarte zu 
vermerken. Der Vermerk ist bei der Umschreibung der Erlaubniskarte und bei der 
Verlängerung der Aufenthaltsdauer — im letzteren Falle unter Angabe des nach- 
erhobenen Betrags — auf die neue Karte zu übertragen. 
Weimar, den 10. Dezember 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
I122]) Das 57. und 58. Stück des Reichs-Gesethblattes enthalten unter: 
Nr. 3540. Bekanntmachung, betr. einen Notenwechsel zwischen dem Auswärtigen 
Amte und der Botschaft der Französischen Republik in Berlin vom 
13./14. November 1908 über den Beitritt der Deutschen Schutzgebiete 
und der Französischen Kolonien zu der deutsch-französischen Ubereinkunft, 
betr. den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photo- 
graphien, vom 8. April 1907 (Reichs-Gesetzblatt S. 419 ff.). Vom 
20. November 1908.
	        
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