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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 7. Weimar. 21. März 1908.
Junhalt: Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer und -Lehrerinnen, b , Seite 29. —
Ministerialbekanntmachung, betr. die Groß
herzoglich und Herzoglich Sächsisce Kommission zur Prüfung
ir das Lehramt an höheren Schulen in Jena, Seite 33. — M insserlalbe anntmachung, betr. den Rad-
ahrverkehr, Seite 33. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das
eutsche Relch, Seite 34.
[/27| Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer und Lehrerinnen, vom 18. März 1908.
Wir
Wilbelm Erust,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen hiermit über die Besoldung der Volksschullehrer und -Lehrerinnen mit
Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: -
§1.
Mindestbesoldung.
Die Besoldung der Volksschullehrer und Lehrerinnen beträgt mindestens
a) für einen vorläufig angestellten Lehrer 1000 A,
b) für einen festangestellten Lehrer 1200 -#,
c) für eine probeweise beschäftigte Lehrerin 950 -3,
d) für eine nach Ablauf der Probezeit angestellte Lehrerin 1050 -#.
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