92
Lfd.
Nr.
Zuständigkeitstabelle.
Gegenstand der Entscheidung
oder Beschlußfassung
Zuständige Behörde
Rechtsmittel
78.
74.
75.
o) Vereinigung ganzer Landgemeinden
und Gutsbezirke
mit Stadtgemeinde nach
Anhörung der beteiligten
Gemeinden und Gutsbesitzer,
sowie Gutachten des
Kreistags und Bezirksausschusses
auch bei Einverständnis
der Beteiligten.
(Erl. 13. 12. 1899 VMVBl.
1900 S. 56.)
b und c) Ersetzung des Einverständnisses
im öffentliche
Interesse.
8 8 KrO. Wegen Veränderung
von Kreisgrenzen siehe
Nr. 13. Veränderungen
solcher Gemeinde= und Gutsbezirksgrenzen,
welche zugleich
Kreisgrenzen sind, ziehen
Veränderung von Kreisgrenzen
von selbst nach sich.
98# 3 u. 28 LGO. und 8§8 8
u. 25 ZG. (siehe auch Nr. 54).
Beschlußfassung über die Auseinandersetzung
infolge
Veränderung der Grenzen
der Landgemeinden und Gutsbezirke,
sowie wegen der Gemeindeabgabenpflicht
der
zu letzteren gehörenden, sog.
wüsten Hufen.
8 4 Abs. 1 u. 2 LG0O. u.
8 26 86.:
a) Streitigkeiten über die
bestehenden Grenzen der
ländlichen Gemeinde= und
Gutsbezirke, sowie über die
Eigenschaft einer Ortschaft
als Gemeinde, oder
eines Guts als Gutsbezirk;
o. Königliche Genehmigung
(wenn Kreisgrenzen
dabei verändert
werden, Gesetz,
siehe 71a#).
Beschluß des Bezirksausschusses
nach Gutachten des
Kreistags.
Beschluß des Kreisausschusses
vorbehaltlich
der Klage innerhalb
zwei Wochen.
Bei Beteiligung einer
Stadtgemeinde Beschluß
des Bezirksausschusses
vorbehaltlich
der Klage innerhalb
zwei Wochen.
A. Klage beim Kreisausschufß
(bei Beteiligung
einer Stadtgemeinde)
beim Bezirksausschuß.
Beschwerde wie bei a
hinsichtlich Ersetzung
des Einverständnisses.
Berufung an den
Bezirksausschuß und
Revision ans OVG.
Berufung ans O#G.
a. Berufung an den
Bezirksausschuß. Revision
ans OBG.,
bei Stadtgemeinden
Berufung ans O.