Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

32 
87. 
Gewährung freier Wohnung. 
Soweit nicht im einzelnen Falle von der obersten Schulbehörde eine Ausnahme 
gestattet wird, soll in den Landorten sowie in denjenigen Orten, welche nach Gehör 
des Bezirksausschusses und Festsetzung der obersten Schulbehörde den Landorten 
gleich zu achten sind, freie Wohnung in Natur gewährt werden. 
Diese hat nicht nur denjenigen Anforderungen zu entsprechen, welche die je- 
weilig geltenden Verordnungen über das Schulbauwesen aufstellen, sondern auch 
nach Anordnung der obersten Schulbehörde die nötigen Wirtschaftsräume zu bieten, 
wenn mit der Schulstelle Landwirtschaft verbunden ist. 
Von dem Falle des § 5 abgesehen hat als Auschlagswert der freien Dienst- 
wohnung in der Regel derjenige Betrag zu gelten, welcher bei dem Mangel einer 
Dienstwohnung als Wohnungsentschädigung zu gewähren ist. 
88. 
Prüfung der Schulbesoldungstabellen. 
Die der Veranschlagung des Einkommens der Schulstelle zu Grunde zu 
legenden Besoldungstabellen sind in der Regel in zehnjährigen Zeiträumen einer 
Prüfung zu unterziehen und neu aufzustellen. 
§69. 
Schlußbestimmungen. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1908 in Kraft. Von dem gleichen Zeit- 
punkte an wird das Gesetz vom 25. Mai 1898 — Regierungsblatt S. 89 — 
nebst Nachtrag vom 7. März 1900 — Regierungsblatt S. 187 — sowie § 44 
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Volksschulwesen des Großherzogtums in 
der Fassung vom 17. November 1903 — Regierungsblatt S. 218 — aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 18. März 1908. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Paulssen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.