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87.
Gewährung freier Wohnung.
Soweit nicht im einzelnen Falle von der obersten Schulbehörde eine Ausnahme
gestattet wird, soll in den Landorten sowie in denjenigen Orten, welche nach Gehör
des Bezirksausschusses und Festsetzung der obersten Schulbehörde den Landorten
gleich zu achten sind, freie Wohnung in Natur gewährt werden.
Diese hat nicht nur denjenigen Anforderungen zu entsprechen, welche die je-
weilig geltenden Verordnungen über das Schulbauwesen aufstellen, sondern auch
nach Anordnung der obersten Schulbehörde die nötigen Wirtschaftsräume zu bieten,
wenn mit der Schulstelle Landwirtschaft verbunden ist.
Von dem Falle des § 5 abgesehen hat als Auschlagswert der freien Dienst-
wohnung in der Regel derjenige Betrag zu gelten, welcher bei dem Mangel einer
Dienstwohnung als Wohnungsentschädigung zu gewähren ist.
88.
Prüfung der Schulbesoldungstabellen.
Die der Veranschlagung des Einkommens der Schulstelle zu Grunde zu
legenden Besoldungstabellen sind in der Regel in zehnjährigen Zeiträumen einer
Prüfung zu unterziehen und neu aufzustellen.
§69.
Schlußbestimmungen.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1908 in Kraft. Von dem gleichen Zeit-
punkte an wird das Gesetz vom 25. Mai 1898 — Regierungsblatt S. 89 —
nebst Nachtrag vom 7. März 1900 — Regierungsblatt S. 187 — sowie § 44
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Volksschulwesen des Großherzogtums in
der Fassung vom 17. November 1903 — Regierungsblatt S. 218 — aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 18. März 1908.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Paulssen.