Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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VI. 
Hinter 8 77 ist ein 8 77a folgenden Wortlautes einzuschalten: 
„Wird nachgewiesen, daß während des Steuerjahres infolge des Wegfalles 
einer Einnahmequelle (auch Wegfall eines nach § Ga zugerechneten Einkommens) 
oder infolge außergewöhnlicher Unglücksfälle das Einkommen eines Steuerpflichtigen 
um mehr als den fünften Teil vermindert worden ist, oder daß das wegfallende 
Einkommen im Großherzogtume anderweit zur Einkommensteuer herangezogen wird, 
so kann vom Beginne des auf den Eintritt der Verminderung folgenden Monats 
ab eine dem verbliebenen Einkommen entsprechende Ermäßigung der Einkommen- 
steuer beansprucht werden. 
Der Antrag ist nur zulässig bis zu dem Ablaufe des dritten Monats nach 
dem Ablaufe des Stenerjahres, in dem die Minderung des Einkommens eingetreten 
ist; er ist bei dem Rechnungsamte (der Stenerlokalkommission) einzubringen. 
Über Grund und Umfang der Stenerermäßigung entscheidet endgültig und aus- 
schließlich das Staatsministerium." 
VII. 
§ 80 wird durch folgende neue Bestimmung ersetzt: 
„Ein Stenerpflichtiger, der entgegen den Vorschriften des Gesetzes unveranlagt 
geblieben ist, ist zur Entrichtung des der Staatskasse entgangenen Stenerbetrages 
verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn mit Bezug auf einen veran- 
lagten Steuerpflichtigen, ohne daß eine strafbare Hinterziehung von Steuer statt- 
gefunden hatte (§§ 85—89), nachträglich neue Tatsachen oder Beweise ermittelt 
werden, die eine höhere Veranlagung des Stenerpflichtigen begründen. Die Ver- 
pflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, die dem Stenerjahr voraus- 
gegangen sind, in dem die Verkürzung festgestellt worden ist. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch 
nur bis zur Höhe ihres Erbteiles, über. Die Veranlagung der Nachstener erfolgt 
einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach 
den Vorschriften dieses Gesetzes.“ 
VIII. 
§ 89 erhält folgende Fassung: 
„Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen sind dessen Erben verpflichtet, Hinter- 
ziehungen der Einkommensteuer durch ihren Erblasser auf die Zeit der vor dem 
Ableben des Erblassers verflossenen letzten vier Steuerjahre binnen sechs Monaten 
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