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auch durch Gesetz wieder beseitigt werden können. Zwar ist
auch die monarchische Institution und die Erblichkeit der Krone
innerhalb einer bestimmten Familie ein Rechtssatz, welcher an
der Spitze der Landesverfassung steht und die modernen Verfassungsurkunden
an Alter regelmäßig bedeutend übertrifft;
aber dennoch hat das Recht auf die Krone den Charakter
eines der Dynastie infolge einer historischen Entwickelung zustehenden,
eines „angestammten“, weder durch das Volk, noch
durch einen Act der Gesetzgebung übertragenen Rechts gegenwärtig
noch in vielen, insbesondere den deutschen Ländern bewahrt.
1) Hieraus ergibt sich, daß das Recht auf den Thron
dem Menarchen rechtmäßigerweise nicht genommen werden
kann; nur eine vom Souverän selbst ausgehende Willenshandlung,
die Abdankung, kann zu einer rechtlichen Erledigung des
Thrones führen. Aber da das Kronbesitzrecht nicht dem
Monarchen allein, sondern infolge des Grundsatzes der Erblichkeit
nach einer durch kein Testament des Souveräns alterirbaren
Thronfolgeordnung der Dynastie zusteht 2), so kann
weder die einseitige Abdankung des Monarchen, noch die Zustimmung
desselben zu einem Beschlusse der Volksvertretung,
in welchem die Dynastie der Krone verlustig erklärt wird, das
dynastische Recht vernichten. Damit ist keineswegs die absolute
Unzerstörbarkeit des letztern ausgesprochen, sondern nur
gesagt, daß die Factoren der Gesetzgebung, der Monarch und
die Volksvertretung, nicht ausreichen, um ein Recht. zu zerstören,
„dessen Ursprung in dem Erwerkkreise der fürstlichen
Dynastie liegt“. 32) Die Monarchie ruht regelmäßig nicht auf
1) Vgl. Gerber, System, S. 81, 82.
2) Vxgl. Zöpfl, a. a. O., I, 559.
32) Gerber, a. a. O., S. 81.