Volltext : Das Legitimitätsprincip.

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auch  durch  Gesetz  wieder  beseitigt  werden  können.  Zwar  ist
auch  die  monarchische  Institution  und  die  Erblichkeit  der  Krone
innerhalb  einer  bestimmten  Familie  ein  Rechtssatz,  welcher  an
der  Spitze  der  Landesverfassung  steht  und  die  modernen  Verfassungsurkunden
  an  Alter  regelmäßig  bedeutend  übertrifft;
aber  dennoch  hat  das  Recht  auf  die  Krone  den  Charakter
eines  der  Dynastie  infolge  einer  historischen  Entwickelung  zustehenden,
  eines  „angestammten“,  weder  durch  das  Volk,  noch
durch  einen  Act  der  Gesetzgebung  übertragenen  Rechts  gegenwärtig
  noch  in  vielen,  insbesondere  den  deutschen  Ländern  bewahrt.
  1)  Hieraus  ergibt  sich,  daß  das  Recht  auf  den  Thron
dem  Menarchen  rechtmäßigerweise  nicht  genommen  werden
kann;  nur  eine  vom  Souverän  selbst  ausgehende  Willenshandlung,
  die  Abdankung,  kann  zu  einer  rechtlichen  Erledigung  des
Thrones  führen.  Aber  da  das  Kronbesitzrecht  nicht  dem
Monarchen  allein,  sondern  infolge  des  Grundsatzes  der  Erblichkeit
  nach  einer  durch  kein  Testament  des  Souveräns  alterirbaren
  Thronfolgeordnung  der  Dynastie  zusteht  2),  so  kann
weder  die  einseitige  Abdankung  des  Monarchen,  noch  die  Zustimmung
  desselben  zu  einem  Beschlusse  der  Volksvertretung,
in  welchem  die  Dynastie  der  Krone  verlustig  erklärt  wird,  das
dynastische  Recht  vernichten.  Damit  ist  keineswegs  die  absolute
  Unzerstörbarkeit  des  letztern  ausgesprochen,  sondern  nur
gesagt,  daß  die  Factoren  der  Gesetzgebung,  der  Monarch  und
die  Volksvertretung,  nicht  ausreichen,  um  ein  Recht.  zu  zerstören,
  „dessen  Ursprung  in  dem  Erwerkkreise  der  fürstlichen
Dynastie  liegt“.  32)  Die  Monarchie  ruht  regelmäßig  nicht  auf

1)  Vgl.  Gerber,  System,  S.  81,  82.
2)  Vxgl.  Zöpfl,  a.  a.  O.,  I,  559.
32)  Gerber,  a.  a.  O.,  S.  81.