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10.
11.
täts-, Alters= und Haftpflichtrenten, sofern sie jährlich weniger als zweihundert
Mark betragen;
. das Zinseneinkommen von Einlagen bei Spar= und genossenschaftlichen Dar-
lehnskassen im Großherzogtume, sofern der Betrag der gesamten daselbst an-
gelegten Kapitalien, in deren Zinsenbezugsrechte der Steuerpflichtige sich befindet,
nicht volle fünfhundert Mark erreicht, ebenso das Einkommen an Zinseszinsen
von Sparkasseeinlagen bis zu dem Zeitpunkte, an dem die Zuschrift der Zinsen
zum Kapital erfolgt ist;
das Einkommen der Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes,
falls dasselbe auf nicht mehr als dreitausend Mark veranlagt ist, für diejenigen
Monate, in denen sie sich im aktiven Dienste befinden;
das Einkommen der Studierenden und der Schüler der höheren Lehranstalten
aus Arbeit und gewinnbringender Beschäftigung (8§ 12 Ziffer 3);
das Einkommen der unter 18 Jahre und der über 60 Jahre alten Personen
aus den im § 12 unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Quellen, sofern dasselbe
nicht volle zweihundert Mark jährlich beträgt;
das Einkommen von Almosenempfängern;
das Einkommen aus dem Eisenbahnbetriebe und aus dem zum Eisenbahn-
körper sowie zu den Bahnhofsanlagen gehörigen Grundbesitze, vorbehaltlich der
nach besonderer gesetzlicher Bestimmung zu entrichtenden Reinertragsabgabe.
Vergleiche ferner die Bemerkung unter“
§ 9.
Als Einkommen gelten die gesamten Jahreseinkünfte der Steuerpflichtigen in
Geld oder Geldeswert aus:
1.
2.
3.
4.
Kapitalvermögen,
Grundvermögen,
Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues,
Arbeit und gewinnbringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische
Hebungen und Vorteile jedweder Art, einschließlich ständiger Vergütungen, die,
wenn auch widerruflich, entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im
* — Über die Steuerbefreiung der im Dienste der Universität Jena stehenden Lehrer, Be-
amten und Diener, soweit eine solche Befreiung noch besteht, vergleiche die §§ 1 und 2 des
Staatsvertrages vom 11. Dezember 1901 (Regierungsblatt Seite 275 folg.). —