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voraus verwilligt sind oder dem Inhaber einer bestimmten Stelle in regel-
mäßiger Wiederkehr verwilligt zu werden pflegen.
8 10.
Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebensversicherungen,
aus dem nicht gewerbsmäßig oder zu Spekulationszwecken unternommenen Verkauf
von Grundstücken und ähnliche Erwerbungen gelten nicht als steuerpflichtiges Ein—
kommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens und kommen ebenso wie
Verminderungen des Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Erträge
des letzteren dadurch vermehrt oder vermindert werden.
8 11.
Anzumelden (zu fatieren) sind:
1. Diensteinkommen, Gehalte, Wartegelder und Pensionen aus Reichs-, Hof-,
Staats= und anderen öffentlichen Kassen, ingleichen aus den Kassen von
Stiftungen, Sparkassen, Privateisenbahnen, Aktiengesellschaften, Kommandit-
gesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetra-
genen Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften
und Berggewerkschaften;
2. das Einkommen aus Kapitalvermögen an Zinsen, Dividenden, Ausbeuten
und sonstigen Gewinnanteilen — soweit diese Einkünfte nicht als Teil des
Geschäftsertrages aus Handels= und handelsmäßigem Gewerbebetrieb (8 54
Absatz 2) zu betrachten sind;
3. Leibrenten und Rentenbezüge sonstiger Art — insbesondere Unfall-, In-
validitäts-, Alters= und Haftpflichtrenten, soweit dieselben nicht auf Grund
des 8 8 Ziffer 5 steuerfrei sind.
8 12.
Durch Schätzung wird ermittelt das gesamte übrige Einkommen, insbesondere
1. das Einkommen aus Grundvermögen mit Einschluß von Erbzinsen und
anderen grundherrlichen Gefällen;
2. das Einkommen aus Handel und Gewerbe mit Einschluß des Fabrikbetriebes
und des Bergbaues sowie des Feld= und Pachtgewerbes;
3. das Einkommen aus Arbeit und gewinnbringender Beschäftigung, aus Aus-
zugs-, Insitz-, Altenteils= und dergleichen Berechtigungen sowie aus Rechten
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