Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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voraus verwilligt sind oder dem Inhaber einer bestimmten Stelle in regel- 
mäßiger Wiederkehr verwilligt zu werden pflegen. 
8 10. 
Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebensversicherungen, 
aus dem nicht gewerbsmäßig oder zu Spekulationszwecken unternommenen Verkauf 
von Grundstücken und ähnliche Erwerbungen gelten nicht als steuerpflichtiges Ein— 
kommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens und kommen ebenso wie 
Verminderungen des Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Erträge 
des letzteren dadurch vermehrt oder vermindert werden. 
8 11. 
Anzumelden (zu fatieren) sind: 
1. Diensteinkommen, Gehalte, Wartegelder und Pensionen aus Reichs-, Hof-, 
Staats= und anderen öffentlichen Kassen, ingleichen aus den Kassen von 
Stiftungen, Sparkassen, Privateisenbahnen, Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetra- 
genen Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften 
und Berggewerkschaften; 
2. das Einkommen aus Kapitalvermögen an Zinsen, Dividenden, Ausbeuten 
und sonstigen Gewinnanteilen — soweit diese Einkünfte nicht als Teil des 
Geschäftsertrages aus Handels= und handelsmäßigem Gewerbebetrieb (8 54 
Absatz 2) zu betrachten sind; 
3. Leibrenten und Rentenbezüge sonstiger Art — insbesondere Unfall-, In- 
validitäts-, Alters= und Haftpflichtrenten, soweit dieselben nicht auf Grund 
des 8 8 Ziffer 5 steuerfrei sind. 
8 12. 
Durch Schätzung wird ermittelt das gesamte übrige Einkommen, insbesondere 
1. das Einkommen aus Grundvermögen mit Einschluß von Erbzinsen und 
anderen grundherrlichen Gefällen; 
2. das Einkommen aus Handel und Gewerbe mit Einschluß des Fabrikbetriebes 
und des Bergbaues sowie des Feld= und Pachtgewerbes; 
3. das Einkommen aus Arbeit und gewinnbringender Beschäftigung, aus Aus- 
zugs-, Insitz-, Altenteils= und dergleichen Berechtigungen sowie aus Rechten 
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