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Für die Berechnung des Einkommens aus verpachteten oder vermieteten
Grundstücken ist der jeweilige Pacht- oder Mietsertrag unter Hinzurechnung des
Wertes etwaiger Natural= oder sonstiger Nebenleistungen sowie der dem Verpachter
beziehungsweise Vermieter vorbehaltenen Nutzungen, andererseits unter Abrechnung
der demselben obliegenden Lasten maßgebend.
Für Gebäude, welche nicht vermietet sind, ist das Einkommen nach den orts-
üblichen Mietpreisen und in Ermangelung eines solchen Maßstabes nach den in
der Umgegend üblichen Mietpreisen zu bemessen.
Bei der Schätzung des Einkommens aus nicht verpachteten oder vermieteten
Besitzungen ist der durch die eigene Bewirtschaftung erzielte Reinertrag nach dem
Durchschnitte der letzten drei Wirtschaftsjahre zu Grunde zu legen; wenn das Ein-
kommen noch nicht so lange besteht, so ist der seit dessen Bestehen durchschnittlich
erzielte Reinertrag oder nötigenfalls der mutmaßliche Jahresertrag in Ansatz zu
bringen. Die Schätzung des Einkommens aus Holzgrundstücken erfolgt unter Zugrunde-
legung des durchschnittlichen Jahresertrages nach wirtschaftlichem Nutzungsanschlage.
Die zum Betriebe der Landwirtschaft dienenden Wirtschaftsgebäude,
welche bei der Schätzung der Bodenrente Berücksichtigung zu finden haben, unter-
liegen einer besonderen Schätzung nicht.
Von dem ermittelten Reinertrage aus selbstbewirtschafteten Besitzungen ist das
nach § 56 zu veranschlagende Feldgewerbeeinkommen des Steuerpflichtigen auszu-
scheiden und in die Steuerrolle gesondert einzustellen. Der dann verbleibende Rest
bildet das Grundeinkommen.
Das Einkommen aus landwirtschaftlichen Nebengewerben, welche in größerem
Umfange betrieben werden, ist nach §§ 54 und 56 besonders zu schätzen.
Bei Berechnung des steuerpflichtigen Reinertrages kommen in Abzug:
1. die auf dem Grundbesitz ruhenden Grundsteuern (sog. alte Landsteuer) und
etwaige Reallasten,
2. die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendeten
Ausgaben,
3. solche indirekte Abgaben und Beiträge für Versicherung gegen Feuer-, Hagel-
und sonstige Schäden, welche zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind,
4. die regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebänden, Maschinen,
Betriebsgerätschaften und dergleichen, soweit solche nicht bereits unter den
Betriebsausgaben verrechnet sind,