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8 63.
Die Mitglieder der Veranlagungskommission sind durch den Vorsitzenden vor
dem Beginne ihrer Tätigkeit mittelst Handschlages an Eidesstatt darauf zu ver-
pflichten, daß sie ihr Amt gewissenhaft, ohne Ansehen der Person, ohne alle Neben-
rücksichten nach bestem Wissen und Gewissen verrichten, auch die hierbei zu ihrer
Kenntnis kommenden Vermögens= und Einkommensverhältnisse und den sonstigen
Inhalt der Verhandlungen geheim halten wollen.
Mitglieder, welche nicht am Sitze des Rechnungsamtes (der Steuerlokal-
kommission) wohnen, erhalten bei jedem Zusammentritt Tage= und Nachtgelder
sowie Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Vorschriften in Abschnitt III des Ge-
setzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 28. Februar
1900 (Regierungsblatt Seite 192).
8 64.
Der Vorsitzende beruft die Veranlagungskommission und leitet deren Verhand-
lungen; auch liegt ihm die Vorbereitung des Veranlagungsgeschäftes ob.
Zur Beschlußfähigkeit ist erforderlich, daß sämtliche Mitglieder ordnungsmäßig
geladen und bei vier oder fünf Mitgliedern mindestens drei, bei sechs Mitgliedern
mindestens vier außer dem Vorsitzenden erschienen sind.
Die Entscheidungen erfolgen nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 65.
Die Veranlagungskommission hat die von dem Vorstande des Rechnungsamtes
(der Steuerlokalkommission) oder von dessen Stellvertreter oder von dem besonders
ernannten Prüfungskommissar (§ 60 Absatz 2) ungesetzlich oder den tatsächlichen
Verhältnissen gegenüber unrichtig befundenen (8 60 Absatz 1) und ihr selbst Be-
denken erregenden Schätzungen sorgfältig zu prüfen, und ist ebenso berechtigt als
verpflichtet, die Schätzunssumme nach den ihr beiwohnenden Kenntnissen und
nach der von ihr gewonnenen Uberzeugung selbsttätig zu ergänzen und zu berichtigen.
Zu den Verhandlungen über beantragte Anderungen von Schätzungen ist der
Vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Schätzungskommission des betreffenden
Ortes vorzuladen; auch ist die Veranlagungskommission befugt, zu etwa ihr ubtig
erscheinenden Auskunftserteilungen Sachverständige und Auskunftspersonen zu ver-
nehmen. § 39 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
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