Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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8 63. 
Die Mitglieder der Veranlagungskommission sind durch den Vorsitzenden vor 
dem Beginne ihrer Tätigkeit mittelst Handschlages an Eidesstatt darauf zu ver- 
pflichten, daß sie ihr Amt gewissenhaft, ohne Ansehen der Person, ohne alle Neben- 
rücksichten nach bestem Wissen und Gewissen verrichten, auch die hierbei zu ihrer 
Kenntnis kommenden Vermögens= und Einkommensverhältnisse und den sonstigen 
Inhalt der Verhandlungen geheim halten wollen. 
Mitglieder, welche nicht am Sitze des Rechnungsamtes (der Steuerlokal- 
kommission) wohnen, erhalten bei jedem Zusammentritt Tage= und Nachtgelder 
sowie Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Vorschriften in Abschnitt III des Ge- 
setzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 28. Februar 
1900 (Regierungsblatt Seite 192). 
8 64. 
Der Vorsitzende beruft die Veranlagungskommission und leitet deren Verhand- 
lungen; auch liegt ihm die Vorbereitung des Veranlagungsgeschäftes ob. 
Zur Beschlußfähigkeit ist erforderlich, daß sämtliche Mitglieder ordnungsmäßig 
geladen und bei vier oder fünf Mitgliedern mindestens drei, bei sechs Mitgliedern 
mindestens vier außer dem Vorsitzenden erschienen sind. 
Die Entscheidungen erfolgen nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
§ 65. 
Die Veranlagungskommission hat die von dem Vorstande des Rechnungsamtes 
(der Steuerlokalkommission) oder von dessen Stellvertreter oder von dem besonders 
ernannten Prüfungskommissar (§ 60 Absatz 2) ungesetzlich oder den tatsächlichen 
Verhältnissen gegenüber unrichtig befundenen (8 60 Absatz 1) und ihr selbst Be- 
denken erregenden Schätzungen sorgfältig zu prüfen, und ist ebenso berechtigt als 
verpflichtet, die Schätzunssumme nach den ihr beiwohnenden Kenntnissen und 
nach der von ihr gewonnenen Uberzeugung selbsttätig zu ergänzen und zu berichtigen. 
Zu den Verhandlungen über beantragte Anderungen von Schätzungen ist der 
Vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Schätzungskommission des betreffenden 
Ortes vorzuladen; auch ist die Veranlagungskommission befugt, zu etwa ihr ubtig 
erscheinenden Auskunftserteilungen Sachverständige und Auskunftspersonen zu ver- 
nehmen. § 39 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. 
1908 13
	        
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