74
8 66.
Die Veranlagungskommission hat ferner die Steuererklärungen (§ 44) zu prüfen.
Hierbei hat sie das Recht, von den nach §§ 39, 42 und 50 den Steuerveranlagungs-
behörden zustehenden Befugnissen auch ihrerseits Gebrauch zu machen; auch kann
sie den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied der Schätzungskommission des be-
treffenden Ortes zur Auskunftserteilung zuziehen.
Ist die Steuererklärung nicht zu beanstanden, so ist das Einkommen auf Grund
derselben in die Schätzungsliste einzustellen.
Wird dagegen die Steuererklärung für ungenügend oder unrichtig erachtet, so
ist dem Steuerpflichtigen hiervon unter Mitteilung der Gründe mit der Aufforde-
rung Kenntnis zu geben, sich binnen einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist über
dieselben oder bestimmte an ihn gestellte Fragen mündlich oder schriftlich zu erklären.
Unterläßt dies der Steuerpflichtige oder werden die Bedenken gegen die Nichtigkeit
der Steuererklärung durch die Erläuterung oder Ergänzung seitens desselben nicht
behoben, so ist die Kommission befugt, die Vernehmung von Sachpverständigen und
Auskunftspersonen und sonstige zur Feststellung der Tatsachen erforderliche Er-
hebungen zu veranlassen.
Bleiben trotzdem die Zweifel an der Richtigkeit der Steuererklärung bestehen,
so hat die Kommission, ohne hierbei an die Angaben des Steuerpflichtigen gebunden
zu sein, die Schätzung auf Grund eigener Kenntnis der Verhältnisse und nach dem
Ergebnisse der angestellten Erörterungen vorzunehmen.
In entsprechender Weise ist zu verfahren, wenn die Abgabe der Steuererklärung
überhaupt unterbleibt.
C. Aufstellung der Steuerrollen.
l. Feststellung der Einzelsteuerkapitale; Eröffnung der Steuerrollen.
867.
Nach Beendigung des Veranlagungsgeschäfts hat das Rechnungsamt (die Steuer-
lokalkommission) die Steuerrolle aufzustellen, das angemeldete Einkommen einzutragen
und das gesamte Einkommen eines jeden Steuerpflichtigen, soweit es in ver-
schiedenen Abteilungen verzeichnet ist, unter Hinzurechnung des etwa an anderen
Orten ermittelten Einkommens (§ 14 am Schlusse) zusammenzustellen, von der sich
ergebenden Gesamtsumme den Betrag der zur Steuerrolle zu vermerkenden Schuld-
zinsen und Lasten eines jeden Steuerpflichtigen (§§ 17 folg.) sowie denjenigen Be-