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B. Einbehaltung oder Kürzung von Bezügen der Hinterbliebenen
a) früherer Reichsbeamten.
1. Ju den Fällen der außerhalb des Reichsdienstes erfolgenden Wieder-
anstellung oder Beschäftigung eines Pensionärs in einer der im § 57 Nr. 2 des
Reichsbeamtengesetzes bezeichneten Stellen kann nach § 15 Nr. 2 des Beamten-
hinterbliebenengesetzes das den Hinterbliebenen gesetzlich zustehende Witwen= und
Waisengeld einbehalten oder gekürzt werden, wenn der Pensionär in der neuen
Stellung Versorgungsansprüche für seine Hinterbliebenen erworben hat.
2. Es ist daher von der Staats-, Kommunal= usw. Behörde, welche solche
Versorgungsansprüche für die Hinterbliebenen eines bei ihr angestellt oder beschäftigt
gewesenen Reichspensionärs festsetzt, alsbald an diejenige Reichsbehörde, bei welcher
der Pensionär zuletzt angestellt war, Mitteilung zu machen unter Beifügung einer
Abschrift von der Festsetzung der staatlichen, kommunalen usw. Hinterbliebenen-
bezüge. Insoweit für die Hinterbliebenen am oder nach dem 1. April 1907 ver-
storbener Reichspensionäre solche Festsetzungen bereits stattgefunden haben, sind die
entsprechenden Nachrichten, falls es nicht schon geschehen ist, nachträglich zu geben.
3. Nach § 15 Nr. 3 des Beamtenhinterbliebenengesetzes ruht das Recht auf
den Bezug des Witwen= und Waisengeldes ferner bei einer Anstellung oder Be-
schäftigung der Witwe oder der Waisen als Beamter oder in der Eigenschaft eines
Beamten im Reichs= oder Staatsdienst im Sinne des § 57 Nr. 2 des Reichs-
beamtengesetzes, wenn das Diensteinkommen einer Witwe 2000-4, das einer Waise
1000 = übersteigt und zwar in der Höhe des Mehrbetrags. In diesen Fällen
ist daher gleichfalls der zu 2 bezeichneten Reichsbehörde seitens der Reichs-,
Staats-, Kommunal= usw. Behörde eine entsprechende Mitteilung zu machen.
4. Nach § 16 des Beamtenhinterbliebenengesetzes ruht das Recht auf den
Bezug des Witwengeldes neben einer im Reichs= oder Staatsdienst im Sinne des
§ 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes erdienten Pension über 1500 J“ in Höhe
des Mehrbetrags. In diesen Fällen ist daher gleichfalls entsprechende Mitteilung,
wie vorstehend unter 3 angegeben, zu machen.
b) früherer Beamten der Schutzgebiete.
Dasselbe wie zu a gilt nach Art. II der Allerhöchsten Verordnung vom
23. Mai 1901 auch hinsichtlich der Bezüge der Hinterbliebenen von pensionierten