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15.
Das Witwengeld beträgt 20 v. H. desjenigen durchschnittlichen Jahres-
arbeitsverdienstes, der für die Berechnung der Unfallrente des Verstorbenen maß-
gebend gewesen ist oder gewesen sein würde.
8 16.
Witwengeld wird nicht gewährt an eine Witwe, deren Ehe
a) erst dann geschlossen worden ist, als der verstorbene Ehemann bereits Ruhe—
lohn bezog,
b) erst 6 Monate vor dem Tode des Ehemannes geschlossen worden ist, voraus-
gesetzt, daß der Tod nicht durch einen Betriebsunfall im Dienste des
Staates herbeigeführt wurde.
817.
Auf das Witwengeld finden 8 12 Abs. 1 und 8 13 Abs. 1 entsprechende
Anwendung.
Das Witwengeld fällt weg im Falle der Wiederverheiratung mit dem Ablaufe
desjenigen Monats, in dem die neue Ehe eingegangen worden ist.
8 18.
Das Weisengeld beträgt für jedes Kind bis zum vollendeten 15. Lebensjahre
10 v. H. des in § 15 genannten Arbeitsverdienstes.
Sind beide Eltern gestorben oder ist das Witwengeld nach § 17 nicht zu
zahlen oder weggefallen, so erhöht sich das Waisengeld auf 15 v. H.
Waisengeld wird nicht gewährt, solange und soweit eine Waise ihren vollen
Lebensunterhalt erwirbt.
Das Weisengeld ruht
a) in Fällen des § 12 unter a und b,
b) während der Dauer einer Zwangserziehung.
8 20.
Der Gesamtbetrag des den Hinterbliebenen aus der Staatskasse zu gewährenden
Witwen= und Waisengeldes darf 45 v. H. des durchschnittlichen Jahresarbeits-
verdienstes (§ 15) des Verstorbenen nicht übersteigen. Soweit die Zusammen-
rechnung einen höheren Betrag ergibt, erfolgt eine entsprechende Kürzung der zu
zahlenden Bezüge.
19.