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8 21.
Auf das Witwen= und Waisengeld haben sich die Hinterbliebenen diejenigen
Beträge aurechnen zu lassen, die sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen als
interbliebenenrente beziehen.
H zieh § 22.
Der Bezug des Witwen= und Waisengeldes beginnt mit dem Ersten des-
jenigen Monats, in dem der Arbeiter verstorben ist.
§ 23.
Ruhelohn sowie Witwen= und Waisengeld werden in monatlichen Teilbeträgen
am Beginne des Monats gezahlt. Sie fallen mit dem Ende desjenigen Monats
weg, in dem der Empfänger verstorben ist.
8 24.
Über alle den Ruhelohn und das Witwen- und Waisengeld betreffende
Angelegenheiten beschließt das Großherzogliche Staatsministerium.
25.
Ein im Rechtswege verfolgbarer Anspruch auf Gewährung von Ruhelohn,
Witwen= und Weisengeld besteht nicht.
8 26.
Die vor dem 1. Juli 1909 in Betrieben oder im Dienste des Staates erfolgte
Beschäftigung wird auf die Wartezeit insoweit angerechnet, als sie anzurechnen sein würde,
wenn zur Zeit der Beschäftigung diese Grundsätze schon in Geltung gewesen wären.
§ 27.
Sofern bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze in einzelnen Fällen
Härten entstehen sollten, kann zu deren Verhütung von den Grundsätzen abgewichen
und der Ruhelohn oder das Witwen= und Waisengeld nach Rücksichten der Billig-
keit festgesetzt werden. Insbesondere kann das Staatsministerium, falls ein An-
spruch auf reichsgesetzliche Rente nicht besteht, im übrigen aber die Voraussetzungen
für die Gewährung von Ruhelohn oder von Witwen= und Waisengeld gegeben
sind, den Ruhelohn oder das Witwen= und Waisengeld unter entsprechender An-
wendung der für Bemessung von Unfallrenten gegebenen Vorschriften festsetzen.
8 28.
Vorstehende Grundsätze finden vom 1. Juli 1909 ab Anwendung.