Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Bei Krankheiten, die ununterbrochen länger als 250 Tage, bei Saisonarbeitern 
länger als 100 Tage währen, kommt die über diesen Zeitraum hinausreichende 
Krankheitsdauer auf die Beschäftigungszeit nicht zur Anrechnung. 
3. 
Die Aussicht auf Ruhelohn und Hinterbliebenenrente wird vorbehaltlich der 
Bestimmungen in Ziffer 2 verwirkt, falls in einem Kalenderjahr ein ständiger Arbeiter 
weniger als 260 Tage, ein Saisonarbeiter weniger als 100 Tage beschäftigt wird. 
4. 
Wegen Beschaffung der erforderlichen Nachweise über die Erfüllung der 
Wartezeit wird folgendes bestimmt: 
a) 
Die in staatlichen Betrieben oder Diensten beschäftigten Arbeiter haben, 
soweit sie nicht nur für außergewöhnliche Arbeiten oder ausnahmsweise für 
kurze Zeit angenommen sind, ein auf ihre Kosten zu beschaffendes Tagebuch 
zu führen. In dieses hat der Arbeiter seine Beschäftigungsverhältnisse 
(arbeitgebende Dienststelle, Zeit und Art der Beschäftigung im Dienste des 
Staates, Verhinderung an der Arbeit für den Staat infolge von Umständen, 
die außerhalb seiner Person liegen, wie z. B. Ungunst des Wetters, Krank- 
heit oder militärische Ubung) zu vermerken. 
Die unmittelbaren Vorgesetzten des Arbeiters (Forstaufseher, Wegemeister usw.) 
haben für jeden Arbeiter eine Arbeitsliste nach dem Muster der Anlage 1 
zu führen. In diese Liste haben sie auf Grund der Tagebucheinträge und 
der ihnen selbst zur Verfügung stehenden Unterlagen nach sorgfältiger Prüfung 
in der Regel nach jeder Lohnabrechnung die Einträge zu bewirken. 
Am Schlusse des Jahres ist von der Betriebs= oder Dienstbehörde das 
Jahresergebnis der Spalten c, d, e, f, g der Arbeitsliste zu ermitteln und 
die Summe der Spalte g in die auf sämtliche Arbeiter sich erstreckende 
Jahresliste (Anlage 2) einzutragen. Die Richtigkeit der darin enthaltenen 
Einträge ist von den einzelnen Arbeitern durch Namensbeischrift anzuerkennen 
und am Schlusse von der Betriebs= oder Dienstbehörde zu bescheinigen. Von 
der Anerkennung der Einträge kann abgesehen werden, wenn der Aufenthalt 
des Arbeiters nicht bekannt oder der Arbeiter sonst verhindert ist, die An- 
erkennung zu erklären. Wird die Richtigkeit eines Eintrags von dem Arbeiter
	        
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