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Erhebung der Reichsabgabe vorzulegen. Ausfertigungen dürfen vorher nicht erteilt
werden.
III. Soweit die Abgabe nach dem Werte des Gegenstandes erhoben wird, gelten
für die Ermittelung dieses Wertes die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes für das
Großherzogtum vom 9. Dezember 1899 (8 87 Abs. 4 des Reichsstempelgesetzes,
8 1271 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrates).
IV. Die Bestimmung der Behörden, denen die Festsetzung der im § 89 des
Reichsstempelgesetzes bestimmten Abgabe von Familienfideikommissen usw. obliegt,
bleibt vorbehalten.
V. Steuerstellen im Sinne der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats
zu Tarifnummer 11 mit derjenigen Beschränkung ihrer Zuständigkeit, die sich aus
Ziffer 1 dieser Verordnung ergibt, sind die Großherzoglichen Zollämter und Zoll-
stellen mit Ausnahme der Zollstellen in Louisenhall und Stadtremda, sowie das
Großherzogliche Malzaufschlagsamt in Ostheim.
VI. Zuständig sind
das Großherzogliche Bezirkszollamt in Weimar
für die Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Weimar, Vieselbach und Groß-
rudestedta.
das Großherzogliche Bezirkszollamt in Eisenach
für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eisenach,
das Großherzogliche Bezirkszollamt in Weida
für die Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Weida und Auma,
das Großherzogliche Zollamt in Apolda
für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Apolda,
das Großherzogliche Zollamt in Jena
für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Jena,
das Großherzogliche Zollamt in Ilmenan
für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Ilmenau,
das Großherzogliche Zollamt in Neustadt a. Orla
für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Neustadt a. Orla,