Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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„Gebühren in Ubereignungs= und Hypothekensachen (Siebenter Abschnitt) 
sowie in Grundbuchsachen (...Abschnitt)“. 
4. 
In § 15 wird: 
a) die Bestimmung unter Nr. 3 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
3. für die gerichtlichen Handlungen, die die Sicherstellung oder die Beitreibung 
von Kosten, öffentlichen Abgaben oder anderen öffentlichen Gefällen betreffen, 
einschließlich der Einzeichnung von Hypotheken, sowie für die Löschung solcher 
Hypotheken; 
b) die Bestimmung unter Nr. 6 gestrichen; 
Jc) als neue Bestimmung eingefügt: 
6. für die zwecks Aufnahme in die allgemeine Waisenversorgungsanstalt von 
den Amtsgerichten auszustellenden Vermögenszeugnisse einschließlich der 
Vorverhandlungen. 
5 
In § 18 Zeile 1 sind hinter dem Worte „Gebühren“ die Worte einzufügen: 
„und Auslagen“. 
6 
a) In § 24 werden nach den Worten: 
„Abschriften sind“ 
die Worte: 
„in der Regel“ 
eingeschoben. 
b) Als Abs. 2 tritt folgende Bestimmung hinzu: 
Nötigenfalls wird über die Aushändigung im Aufsichtsweg entschieden. 
7. 
In 8 28 wird: 
a) der dritte Satz im Abs. 3 gestrichen; 
b) als Abs. 5 folgende Vorschrift eingestellt: « 
Bei Auszugs- (Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils-) Verträgen sind bei 
der Veranschlagung der übernommenen Auszugsleistungen Wohnung, Heizung 
und Beleuchtung nur dann besonders zu berechnen, wenn eine abgesonderte 
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