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„Gebühren in Ubereignungs= und Hypothekensachen (Siebenter Abschnitt)
sowie in Grundbuchsachen (...Abschnitt)“.
4.
In § 15 wird:
a) die Bestimmung unter Nr. 3 durch folgende Vorschrift ersetzt:
3. für die gerichtlichen Handlungen, die die Sicherstellung oder die Beitreibung
von Kosten, öffentlichen Abgaben oder anderen öffentlichen Gefällen betreffen,
einschließlich der Einzeichnung von Hypotheken, sowie für die Löschung solcher
Hypotheken;
b) die Bestimmung unter Nr. 6 gestrichen;
Jc) als neue Bestimmung eingefügt:
6. für die zwecks Aufnahme in die allgemeine Waisenversorgungsanstalt von
den Amtsgerichten auszustellenden Vermögenszeugnisse einschließlich der
Vorverhandlungen.
5
In § 18 Zeile 1 sind hinter dem Worte „Gebühren“ die Worte einzufügen:
„und Auslagen“.
6
a) In § 24 werden nach den Worten:
„Abschriften sind“
die Worte:
„in der Regel“
eingeschoben.
b) Als Abs. 2 tritt folgende Bestimmung hinzu:
Nötigenfalls wird über die Aushändigung im Aufsichtsweg entschieden.
7.
In 8 28 wird:
a) der dritte Satz im Abs. 3 gestrichen;
b) als Abs. 5 folgende Vorschrift eingestellt: «
Bei Auszugs- (Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils-) Verträgen sind bei
der Veranschlagung der übernommenen Auszugsleistungen Wohnung, Heizung
und Beleuchtung nur dann besonders zu berechnen, wenn eine abgesonderte
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