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fangenen, die zum Besuche der Volks= oder Fortbildungsschule verpflichtet sind,
sollen an jedem Werktage mindestens eine Stunde mündlichen Unterricht und da-
neben Anleitung zu geistiger Beschäftigung durch geeignete Aufgaben erhalten.
Die Zahl der Unterrichtsstunden soll bei nicht schulpflichtigen Gefangenen in
der Regel wöchentlich 2 Stunden mündlichen Unterrichts nicht übersteigen, jedoch
bleibt nachgelassen, in den Fällen, in denen besondere Kosten hierdurch nicht er-
wachsen, wie z. B. bei gleichzeitiger Unterrichtung mehrerer Gefangener, die Zahl
der Unterrichtsstunden entsprechend zu erhöhen.
3.
Zur Unterrichtserteilung ist dem Lehrer ein geeignetes Zimmer anzuweisen.
Ist ein solches nicht vorhanden oder die Erteilung mündlichen Unterrichts aus
einem anderen Grunde nicht durchführbar, so darf der Unterricht auf die Anfertigung
und Überwachung schriftlicher oder Memorierarbeiten beschränkt werden.
4.
Dem Gefangenen sind diejenigen Gerätschaften und Hilfsmittel zu stellen,
welche zur Anfertigung der vom Lehrer aufgegebenen Arbeiten erforderlich sind.
An Lernmitteln (Schulbüchern, Heften usw.) hat der Gefangene möglichst die
eigenen, in der Schule von ihm gebrauchten zu benutzen.
5.
Der Lehrer erhält für den Unterricht aus dem Verwaltungsfonds des Gerichts
eine Vergütung von 2 J“ für jede Unterrichtsstunde.
Ist der Unterricht nicht stundenweise erteilt worden, so ist, insoweit es sich
um schulpflichtige Gefangene handelt, die Vergütung von dem Bezirksschulinspektor
festzusetzen. In den anderen Fällen ist die Höhe der Vergütung von dem Ge-
fängnisvorsteher mit dem Lehrer zu vereinbaren.
6.
Die Kosten des einem schulpflichtigen Gefangenen erteilten Unterrichts sind
von der zur Tragung verpflichteten Privatperson oder Schulgemeinde (8 48 Ziffer 6
des Volksschulgesetzes) wieder beizuziehen.
7.
Die Befugnisse des Bezirksschulinspektors und des Ortsschulaufsehers in schul-
technischen Fragen werden durch vorstehende Vorschriften nicht berührt.