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43.
In § 91 Satz 1 werden
a) die Worte „der Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen“ gestrichen;
b) hinter den Worten „Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses“ die Worte ein-
geschaltet:
„sowie die Kosten für die Entgegennahme der nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Testamentsvollstrecker dem Nachlaßgerichte
gegenüber abzugebenden Erklärungen und für die auf Grund dieser Vor-
schriften von dem Nachlaßgerichte getroffenen Anordnungen“.
44.
Der § 92 wird, wie folgt, geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 treten an Stelle der Worte:
„vorbehältlich der Sonderbestimmung des § 89“
die Worte:
„vorbehältlich der Sonderbestimmungen der §§ 81 und 89.
0) Als Abs. 5 wird folgende Bestimmung hinzugefügt:
Wird bei der Erteilung eines Erbscheins dem Nachlaßgerichte glaubhaft
gemacht, daß der Erbschein nur zur Verfügung über bestimmte Nachlaß-
gegenstände gebraucht werden soll, so wird die in § 82 bestimmte Gebühr
nur nach dem Werte der Gegenstände, über die verfügt werden soll, be-
rechnet; ein Abzug der Schulden findet hierbei nicht statt. Wird demnächst
die Erteilung einer Ausfertigung oder einer Abschrift des Erbscheins für
einen weitergehenden Gebrauch beantragt, so hat der Antragsteller die nach
dem Werte des reinen Nachlasses oder Erbteils berechnete Gebühr des § 82
unter Abzug der bereits gezahlten Gebühr nachzuentrichten. Das Staats-
ministerium ist ermächtigt, Vorschriften zu erlassen, um zu verhüten, daß
ein nur zur Verfügung über einzelne bestimmte Nachlaßgegenstände bestimmter
Erbschein zu weiteren Zwecken verwendet wird.
45.
An die Stelle des § 93 Abs. 1 treten folgende Vorschriften:
Sind bei einem unter diesen Abschnitt fallenden Verfahren Personen
beteiligt, für die eine Vormundschaft oder eine dem § 97 unterfallende Pfleg-