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D
8 98a.
Der Gesamtbetrag der nach den §§ 97, 98 zu erhebenden Gebühren
darf für einen Mündel, Pflegebefohlenen oder ein unter elterlicher Gewalt
stehendes Kind den Betrag nicht übersteigen, der nach § 94 im Fall einer
Vormundschaft zu erheben ist.
48.
er § 99 erhält folgenden Satz 2:
Die Entgegennahme des dem Vormundschaftsgerichte nach 8 1640
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichenden Vermögensverzeichnisses
erfolgt gebührenfrei.
49.
In § 100 werden die Abs. 1, 2 durch folgende Vorschriften ersetzt:
1.
2.
3.
□
Drei Zehnteile der in § 8 des Dentschen Gerichtskostengesetzes be-
stimmten Gebühr werden erhoben:
für die Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Eingehung der Ehe oder
der Einwilligung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung;
für Entscheidungen über den Unterhalt der Kinder nach § 1612 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs;
für die Ubertragung der Ausübung der elterlichen Gewalt auf die Mutter
nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der Verheiratung des
Vaters oder der Mutter, sowie für die im Verhältnisse zwischen Eltern und
Kindern zum Schutze des Kindes oder seines Vermögens nach § 1639
Abs. 1, § 1640 Abs. 2, §§ 1653, 1666, 1667, 1668, 1670, 1760 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Anordnungen des Vormund-
schaftsgerichts;
für die Entscheidungen, die dem Vormundschaftsgericht auf dem Gebiete des
Eherechts übertragen sind;
#im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft für die Ersetzung der Zu-
stimmung anteilsberechtigter Abkömmlinge zu Rechtsgeschäften des über-
lebenden Ehegatten;