Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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D 
8 98a. 
Der Gesamtbetrag der nach den §§ 97, 98 zu erhebenden Gebühren 
darf für einen Mündel, Pflegebefohlenen oder ein unter elterlicher Gewalt 
stehendes Kind den Betrag nicht übersteigen, der nach § 94 im Fall einer 
Vormundschaft zu erheben ist. 
48. 
er § 99 erhält folgenden Satz 2: 
Die Entgegennahme des dem Vormundschaftsgerichte nach 8 1640 
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichenden Vermögensverzeichnisses 
erfolgt gebührenfrei. 
49. 
In § 100 werden die Abs. 1, 2 durch folgende Vorschriften ersetzt: 
1. 
2. 
3. 
□ 
Drei Zehnteile der in § 8 des Dentschen Gerichtskostengesetzes be- 
stimmten Gebühr werden erhoben: 
für die Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Eingehung der Ehe oder 
der Einwilligung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung; 
für Entscheidungen über den Unterhalt der Kinder nach § 1612 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs; 
für die Ubertragung der Ausübung der elterlichen Gewalt auf die Mutter 
nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der Verheiratung des 
Vaters oder der Mutter, sowie für die im Verhältnisse zwischen Eltern und 
Kindern zum Schutze des Kindes oder seines Vermögens nach § 1639 
Abs. 1, § 1640 Abs. 2, §§ 1653, 1666, 1667, 1668, 1670, 1760 Abs. 2 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Anordnungen des Vormund- 
schaftsgerichts; 
für die Entscheidungen, die dem Vormundschaftsgericht auf dem Gebiete des 
Eherechts übertragen sind; 
#im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft für die Ersetzung der Zu- 
stimmung anteilsberechtigter Abkömmlinge zu Rechtsgeschäften des über- 
lebenden Ehegatten;
	        
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