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58.
Der § 113 wird dahin geändert:
a) Hinter dem jetzigen Satz 1, der als besonderer Abs. 1 abgetrennt wird, werden
als Abs. 2 folgende Vorschriften eingeschaltet:
Sind bei der Zwangsversteigerung eines Bruchteils eines Grundstücks
vom Ersteher Rechte mit zu übernehmen, die sich auf das ganze Grund-
stück erstrecken, so kommt von deren Werte nur der Teil in Zurechnung,
der auf den versteigerten Bruchteil nach dem Verhältnisse des Werts des
ganzen Grundstücks entfällt. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung
bei der Versteigerung eines von mehreren mit einer Gesamthypothek belasteten
Grundstücken.
b) Die bisherigen Vorschriften in § 113 Satz 2, 3, 4 folgen als Abs. 3.
) Als Abs. 4 werden folgende Vorschriften angefügt:
Wird bei der Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung einer Gemein-
schaft das Grundstück einem der bisherigen Gemeinschafter zugeschlagen, so
bleibt bei der Berechnung der Übereignungsgebühr der Teilbetrag außer
Ansatz, der auf den Ersteher nach dem Verhältnisse seiner Anteilsberechtigung
entfällt.
59.
In § 114 Abs. 3 treten an Stelle der Worte:
„in dem in § 110 Nr. I bezeichneten Verhältnisse“
die Worte:
„in dem in § 110 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Verhältnisse“.
60.
Der § 115 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
Dies gilt auch dann, wenn die gerichtliche Ubereignung vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes erfolgt ist. Hat die ÜUbereignung vor mehr als dreißig
Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden, so ist die Zu-
schlagsgebühr alsbald fällig, soweit nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften die Zuschlags-
gebühr erhoben worden ist.
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