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selbst können von der vorgängigen Sicherstellung der Staatskasse wegen
der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Uber Erinnerungen
gegen derartige Anordnungen wird im Aufsichtsweg entschieden.
62.
Der § 117 erhält folgende Fassung:
Für die Beurkundung und Bestätigung der Teilung eines Grundstücks
werden drei Zehnteile der in § 109 bestimmten Gebühr erhoben. Diese
Gebühr wird auch erhoben in dem Verfahren wegen Zerschlagung ge-
bundener (geschlossener) Güter, einschließlich der Rittergüter und der vor-
maligen Lehngüter, sowie in dem Verfahren wegen Abtrennung einzelner
Grundstücke aus solchen Gütern. Auf die Berechnung des Werts findet
die Vorschrift in § 34 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn und insoweit gleichzeitig eine
Eigentumsveränderung beurkundet wird.
Wird ein an einem Grundstücke bestehendes Miteigentum durch Teilung
in Natur unter die bisherigen Miteigentümer (§ 752 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs) aufgehoben, so wird die nach Abs. 1 Satz 1 berechnete Gebühr
auf die einzelnen Erwerber der Teilstücke nach dem Verhältnisse des Werts
der letzteren verteilt.
63.
In § 118 werden
a) in Abs. 1 die Worte:
„von dem Werte des ersteren Grundstücks“
und ebenso
b) in Abs. 2 die Worte:
„von dem Werte des vereinigten Grundstücks“
gestrichen.
Jbc) Als Abs. 3, 4 und 5 werden folgende Vorschriften angefügt:
Auf die Berechnung des Werts findet die Vorschrift in § 34 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
Für die erforderlichen Beurkundungen kommt eine besondere Gebühr nicht
in Ansatz.