83.
Die Gemeinde Ruhla W. A. haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse und für die
bei derselben gemachten Einlagen. Von dem erwachsenden Gewinne werden zunächst die Ver-
waltungskosten bestritten, der verbleibende Uberschuß aber zur Bildung eines Reservefonds
verwendet.
Der anzusammelnde Reservefonds bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Derselbe
wird zwar mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und in einem besonderen
Anhang zur Sparkassenrechnung verrechnet. Die diesem Reservefonds zugewiesenen Kapitalien
müssen stets zinsbar angelegt sein und soll der Zinsertrag alljährlich dem werbenden Kapitale
hinzugefügt werden. Sobald dieser Reservefonds 5% der Einlagen beträgt, fällt der Überschuß
zur Hälfte der Gemeindekasse in Ruhla W. A., zur anderen Hälfte dem Reservefonds zu, bis
letzterer die Höhe von 10% der Einlagen erreicht hat. Von diesem Zeitpunkte ab fällt dann
der ganze Überschuß der Gemeindekasse zu.
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende alljährliche
Reingewinn wird, soweit derselbe nicht nach vorstehenden Bestimmungen zur Ergänzung des
Reservefonds zu verwenden ist, der Stadtkasse in Ruhla W. A. überwiesen.
Schuldbücher.
84.
Über die Einlagen (8 5) werden den Einlegern Bücher ausgestellt, welche mit dem Stempel
der Sparkasse versehen sind und auf bestimmte Namen lauten.
Für jedes Sparkassebuch sind vom Einleger bei Ausfertigung desselben zwanzig Pfennige
zu entrichten.
Begrenzung der Spareinlagen.
· 85.
Einlagen unter einer Mark werden nicht angenommen; die Sparkasse gibt jedoch Spar—
marken zum Betrage von 10 Pfennigen aus, welche als Einlagen angenommen werden, wenn
deren 10 Stück auf eine von der Sparkasse ausgegebenen Sparkarte geklebt zur Einlieferung
gelangen.
Über den einmaligen höchsten Einlagebetrag hat der Verwaltungsausschuß je nach Lage
der Verhältnisse Bestimmung zu treffen.
Verzinsung der Einlagen.
86.
Die Sparkasse verzinst von jeder Einlage nur die volle Mark.