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a) des Namens, auf welchem das Konto steht,
b) der Buchstaben und Nummern des Schuldbuches, welche dem Konto, wo die
Einlage sich eingetragen befindet, entsprechen,
c) des nach Ablauf von 3 Monaten zurückzuzahlenden Betrages an Kapital und
Zinsen
bewirkt.
Diese Bekanntmachung ist in den beiden nächsten Monaten je einmal zu wiederholen.
Mit dem Ablaufe der dreimonatlichen Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten
Einlage und der Zinsen davon in jedem Falle auf.
89.
Die Sparkasse kann die Einlagen und die darauf fällig gewordenen Zinsen mit befreiender
Wirkung an jeden Inhaber des Schuldbuches auszahlen. Verpflichtet zur Zahlung ist sie nur
demjenigen Inhaber, der ihr die Rechtmäßigkeit seiner Innehabung nachweist.
Die Auszahlung erfolgt in jedem Falle nur gegen Vorlegung des Schuldbuches, sofern
dieses nicht für kraftlos erklärt ist.
Bei Abschlagszahlungen auf den Einlagebetrag und bei bloßen Zinsenzahlungen, welche
sofort in dem vorgelegten Schuldbuche abzuschreiben sind, wird dieses nach erfolgter Abschreibung
zurückgegeben.
Wenn dagegen der ganze Einlagebetrag oder dessen Rest nebst Zinsen erhoben wird, so
behält die Sparkasse das vorgelegte Schuldbuch zurück.
Die zurückbehaltenen Schuldbücher werden kassiert und noch 5 Jahre nach Prüfung der
betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet.
Gesperrte Schuldbücher.
8 10.
In den Fällen, in welchen für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß eine
Auszahlung nicht vor dem Ablaufe eines bestimmten Zeitraumes oder vor dem Eintritte einer
bestimmten Tatsache z. B. nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen
Gunsten die Einlage gemacht wird) erfolgen soll, werden „gesperrte Schuldbücher“ ausgegeben,
welche sowohl auf dem Umschlage, wie auf dem ersten Blatte als solche augenfällig kenntlich
gemacht werden. Auf gesperrte Schuldbücher werden Auszahlungen an Kapital und Zinsen
nicht eher geleistet, als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen oder die bestimmte Tatsache
eingetreten bezw. der Eintritt dieser Tatsache unmöglich geworden ist.
Sollen die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dies aus-
drücklich vorbehalten bleiben.