Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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a) des Namens, auf welchem das Konto steht, 
b) der Buchstaben und Nummern des Schuldbuches, welche dem Konto, wo die 
Einlage sich eingetragen befindet, entsprechen, 
c) des nach Ablauf von 3 Monaten zurückzuzahlenden Betrages an Kapital und 
Zinsen 
bewirkt. 
Diese Bekanntmachung ist in den beiden nächsten Monaten je einmal zu wiederholen. 
Mit dem Ablaufe der dreimonatlichen Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten 
Einlage und der Zinsen davon in jedem Falle auf. 
89. 
Die Sparkasse kann die Einlagen und die darauf fällig gewordenen Zinsen mit befreiender 
Wirkung an jeden Inhaber des Schuldbuches auszahlen. Verpflichtet zur Zahlung ist sie nur 
demjenigen Inhaber, der ihr die Rechtmäßigkeit seiner Innehabung nachweist. 
Die Auszahlung erfolgt in jedem Falle nur gegen Vorlegung des Schuldbuches, sofern 
dieses nicht für kraftlos erklärt ist. 
Bei Abschlagszahlungen auf den Einlagebetrag und bei bloßen Zinsenzahlungen, welche 
sofort in dem vorgelegten Schuldbuche abzuschreiben sind, wird dieses nach erfolgter Abschreibung 
zurückgegeben. 
Wenn dagegen der ganze Einlagebetrag oder dessen Rest nebst Zinsen erhoben wird, so 
behält die Sparkasse das vorgelegte Schuldbuch zurück. 
Die zurückbehaltenen Schuldbücher werden kassiert und noch 5 Jahre nach Prüfung der 
betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet. 
Gesperrte Schuldbücher. 
8 10. 
In den Fällen, in welchen für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß eine 
Auszahlung nicht vor dem Ablaufe eines bestimmten Zeitraumes oder vor dem Eintritte einer 
bestimmten Tatsache z. B. nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen 
Gunsten die Einlage gemacht wird) erfolgen soll, werden „gesperrte Schuldbücher“ ausgegeben, 
welche sowohl auf dem Umschlage, wie auf dem ersten Blatte als solche augenfällig kenntlich 
gemacht werden. Auf gesperrte Schuldbücher werden Auszahlungen an Kapital und Zinsen 
nicht eher geleistet, als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen oder die bestimmte Tatsache 
eingetreten bezw. der Eintritt dieser Tatsache unmöglich geworden ist. 
Sollen die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dies aus- 
drücklich vorbehalten bleiben.
	        
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