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8 15.
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, sobald sich ein Überschuß gegen den
zu zahlenden Bedarf zeigt, möglichst in Forderungen angelegt, für die eine sichere Hypothek an
einem in Deutschland gelegenen Grundstücke besteht oder bestellt wird oder in sicheren Grund—
schulden an in Deutschland gelegenen Grundstücken (Vgl. § 1807 Abs. 1 Ziff. 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs).
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Gemeinderat festgesetzt und ist 3 Monate vor des-
sen Eintritt in den in § 6 Absl. 3 dieser Satzungen bezeichneten Blättern einmal bekannt zu
machen. Die Sicherheit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landesgesetz-
lich festgestellten Grundsätzen (Vgl. § 1807 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Summen unter 100 + werden nicht ausgeliehen. Fehlt es an Gelegenheit zu solchen
Ausleihungen oder erscheint eine solche Art der Ausleihung nach Lage der Umstände nicht rat-
sam, so können die überschüssigen Gelder entweder zur Anschaffung von sonstigen durch
§5 1807 Absatz 1 Ziffer 2—4 des Bürgerlichen Gesetzbuches und durch landesgesetzliche Vor-
schriften (vgl. die Art. 212 und 218 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten Werten verwendet oder wenn auch dieses
nicht ratsam erscheint, bei einer durch Landesgesetz nach Maßgabe des § 1808 Bürgerlichen
Gesetzbuches zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten Bank angelegt werden.
Außerdem können solche Gelder, jedoch nur unter Zustimmung des Gemeinderats, auch
bis zu einem Betrage, welcher 20 " des Reservefonds der Sparkasse nicht übersteigt, bei
einer anderen deutschen Bank in laufender Rechnung oder gegen Schuldverschreibungen, welche
mit längstens einmonatiger Kündigungsfrist zahlbar sind, angelegt werden.
8 16.
Nach erfolgter Richtigsprechung der Jahresrechnung durch den Gemeinderat hat der
Verwaltungsausschuß eine kurze Übersicht über den Zustand der Sparkasse in den Jenaer
Lokalblättern bekannt zu geben.
Verwaltung der Sparkasse.
817.
Die Leitung, Beaufsichtigung bezügl. eigene Besorgung der Verwaltungsgeschäfte der
Sparkasse liegt dem Verwaltungsausschusse ob. Dieser besteht aus dem jedesmaligen Bürger-
meister, welcher in Behinderungsfällen durch den Bürgermeister-Stellvertreter vertreten wird,
als Vorstand und aus vier durch den Gemeinderat aus der Bürgerschaft zu wählenden sach-
kundigen Männern, welche der Vorstand in doppelter Zahl vorschlagen kann. Die vier Aus-
schußmitglieder werden durch den Vorsitzenden mittels Handschlags verpflichtet und haben da-
bei strengste Amtsverschwiegenheit anzugeloben.
Von den vier Ausschußmitgliedern scheiden alljährlich mit dem Schlusse des Rechnungs-
jahres zwei, die am längsten fungiert haben, aus und werden dafür zwei andere gewählt;